BGH · Senat für Notarsachen

BGH, Beschluss v. 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 8/21

NotZ (Brfg) 8/21 · 11.07.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Aufgabe der Dienstaufsicht ist - von etwaigen besonderen Ausnahmefällen abgesehen - nicht die Wahrung der Interessen Einzelner, sondern sie dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege. Einer Klage gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 43 Abs. 1 VwGO fehlt daher regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (Fortführung BGH, Beschluss vom 30. November 1964 - NotZ 5/64, BGHZ 42, 390, 393 und BGH, Beschluss vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64, DNotZ 1964, 571, 572).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 111b Abs 1 BNotO§ 43 Abs 1 VwGO

Prüfungsschemata dazu

Allgemeine Leistungsklage

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Statthafte Klageart
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