Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten

§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer im Straßenverkehr 1 ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, 2 als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3 sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 315d StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 315d StGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Ein Wettstreit unter Kollegen mit Folgen · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Der rasende Helfer · SchwerpunktOriginal-Examensklausur: Liebesbeweis mit rasanten Folgen – mit Exkurs zu § 315d StGB · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 315d StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 15.12.2022 – 1 StR 295/22Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht …BVerfG, Beschluss v. 09.02.2022 – 2 BvL 1/20Zu Inhalt und Reichweite des Verbots einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale (Art. 103 Abs. 2 GG).…BGH, Urteil v. 11.11.2021 – 4 StR 511/201. Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem e…BGH, Beschluss v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.…
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