Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: Ein Wettstreit unter Kollegen mit Folgen
ZJS 2023, S. 1778
Sachverhalt
Zwischen den Arbeitskollegen Armani (A) und Bibiana (B) ist ein Wettstreit entbrannt, wer den nahezu identischen Arbeitsweg der beiden, der rund fünf Kilometer durch den innerstädtischen Bereich führt, mit dem Pkw schneller zurücklegen kann. Um dies zu ermitteln, fahren A und B jeweils getrennt voneinander mit ihren Fahrzeugen zur Arbeit und stoppen hierbei die Zeit.
A will zwar schneller als B sein, einen Verlust seiner Fahrerlaubnis jedoch auf keinen Fall riskieren. Daher hält er die Verkehrsregeln ein, versucht aber durch geschicktes Verhalten (schnelles Anfahren, häufige Spurwechsel, Starten vor seiner üblichen Arbeitszeit, um den Berufsverkehr zu umgehen) B zu schlagen.
B will dagegen A um jeden Preis unterbieten und fährt „mit Vollgas“ durch die Innenstadt. Auch als B sich einem Fußgängerüberweg, auf dem Fußgänger Conrad (C) gerade die Straße überquert, nähert, vermindert sie ihr Tempo nicht. Während B mit 100 km/h (statt erlaubten 50 km/h) den Fußgängerüberweg überfährt, kann C sich nur durch einen Sprung zur Seite retten, sodass er „wie durch ein Wunder“ unverletzt bleibt. Im Eifer des Gefechtes hatte sich B über eine Gefährdung oder gar Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt keine Gedanken gemacht. Auf diese Weise schafft B es, die Strecke in vier Minuten zurückzulegen, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 75 km/h entspricht.
Einige Monate später – B wurde mittlerweile aufgrund des obigen Vorfalls rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen – befährt diese mit ihrem Pkw die Autobahn. B bemerkt hinter sich einen Streifenwagen, der sie einer Verkehrskontrolle unterziehen will und ihr deshalb Haltesignal anzeigt. Um zu verhindern, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) bestraft zu werden, gibt B so viel Gas, wie sie kann, und fährt mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h (bei erlaubten 100 km/h) davon. Ihr Ziel ist es, dem Streifenwagen zu entkommen. Dies kann sie nach ihrer Vorstellung nur dadurch erreichen, dass sie mit ihrem Pkw mit der höchstmöglichen Geschwindigkeit fährt. Erst nach einigen Kilometern kann die Polizei B stellen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
A. Strafbarkeit des A
I. Strafbarkeit gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB
Indem A versuchte, den Arbeitsweg schneller als B zurückzulegen, könnte er sich gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Im öffentlichen Straßenverkehr
Die Tat müsste sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben, da § 315d StGB entsprechend seinem Schutzzweck als gemeingefährliches Delikt nur den öffentlichen Straßenverkehr umfasst,6 d.h. die Verkehrsfläche, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.7 Bei einer Fahrt im innerstädtischen Verkehr ist dies der Fall.
bb) Nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen
Bei dem Wettstreit zwischen A und B müsste es sich um ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen handeln. Unter einem Kraftfahrzeugrennen versteht man einen Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen, wobei es keiner vorherigen Absprache der Beteiligten bedarf.8 Nach einhelliger Auffassung kann ein Kraftfahrzeugrennen auch vorliegen, wenn die konkurrierenden Fahrer nacheinander einen bestimmten Streckenabschnitt befahren und es im Sinne eines Zeitfahrens (bzw. Einzelzeitfahrens) darum geht, wer hierfür die kürzeste Zeit benötigt oder wer auf diesem Abschnitt die höchste absolute Geschwindigkeit erreicht.9 Für diese Auslegung spricht, dass die besondere Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens, die darin besteht, dass ein Kräftemessen im Sinne eines Übertreffen-Wollens zur Außerachtlassung der Fahr- und Verkehrssicherheit führt, auch hier besteht.10 Dass sich A und B nicht zeitgleich auf der Strecke befinden, sondern jeweils getrennt ermitteln, wer die kürzeste Zeit für die Zurücklegung des Arbeitsweges benötigt, indem sie jeweils die Zeit stoppen, steht dem Vorliegen eines Kraftfahrzeugrennens somit nicht entgegen. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass A alle Verkehrsregeln einhält. Nach einer Auffassung schließt die Einhaltung der Verkehrsregeln den Renncharakter aus.11 Dies wird damit begründet, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen den Kern des besonderen Gefahrenpotentials illegaler Kraftfahrzeugrennen ausmachen würden.12 Auch wird argumentiert, dass keine rennspezifische Gefahr vorliege; insbesondere begründe eine mögliche Ablenkung durch den Wettbewerb aufgrund der zahlreichen weiteren im Straßenverkehr denkbaren Ablenkungen – beispielsweise durch Gespräche mit dem Beifahrer, Einlegen einer CD oder einen Blick zu Fußgängern – kein hinreichendes Unrecht.13 Nach der Gegenauffassung steht die Einhaltung der Verkehrsregeln dem Renncharakter nicht entgegen,14 da dennoch eine Ablenkung durch den Wettbewerb an sich gegeben ist. Dies entspricht der Begründung des Gesetzgebers und der h.A. zum Rennen i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO a.F.16 Andere befürworten eine teleologische Reduktion des Tatbestandes bei Einhaltung der Verkehrsregeln oder wenn eine konkrete Gefährdung im Einzelfall sicher ausgeschlossen ist.18 Bei einer Fahrt im innerstädtischen Verkehr über mehrere Kilometer kann, selbst wenn diese zu einer Zeit erfolgt, zu der die Straßen wenig frequentiert sind, nicht davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Gefährdung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Der Verstoß gegen Verkehrsregeln ist für illegale Kraftfahrzeugrennen zwar typisch, aber keine begriffsnotwendige Voraussetzung. Nach hiesiger Auffassung kann auch bei Einhaltung der Verkehrsregeln ein Kraftfahrzeugrennen vorliegen. Insgesamt handelt es sich bei dem Wettstreit zwischen A und B um ein Kraftfahrzeugrennen.
Hinweis: Die fehlende Erlaubnis kann – wie hier – als negatives objektives Tatbestandsmerkmal oder im Rahmen der Rechtswidrigkeit als Rechtfertigungsgrund thematisiert werden.
2. Tatentschluss
B müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. Hierunter zu verstehen ist ein unbedingter und endgültiger Handlungswille, der dem Vorsatz und den besonderen subjektiven Absichten des vollendeten Delikts entspricht und von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist.26 B müsste demnach zunächst mit Vorsatz bezüglich einer körperlichen Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung gehandelt haben. Vorsatz bezeichnet den Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände.27 Der Vorsatz enthält demnach ein voluntatives und ein kognitives Element.28 Im hiesigen Fall machte sich B über die Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer keine Gedanken, sodass es bereits am kognitiven Element des Vorsatzes fehlt.
1. Tatbestand
a) Grunddelikt, § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB
B hat als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und mit entsprechendem Vorsatz gehandelt.
b) Qualifikation, § 315d Abs. 2 StGB
B könnte die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB verwirklicht haben.
aa) Objektiver Tatbestand
B könnte Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet haben. In Betracht kommende Rechtsgüter sind Leib und Leben des Fußgängers C. § 315d Abs. 2 StGB setzt eine konkrete Gefährdung voraus. Eine solche liegt vor, wenn das Gefährdungsobjekt so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt ist, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (sog. „Beinahe-Unfall“), was auf Grundlage einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist.32 Bei der Gefährdung für Leib und Leben muss der Eintritt des Todes oder einer nicht unerheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit naheliegen.33 C konnte sich nur durch einen Sprung zur Seite retten, wodurch er „wie durch ein Wunder“ unverletzt blieb. Bei einer Kollision mit dem Fahrzeug der B mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätten erhebliche Verletzungen bis hin zum Tod gedroht. Eine konkrete Gefährdung ist mithin zu bejahen. Gleiches gilt für den Zurechnungszusammenhang zwischen der Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB und der Gefährdung.
bb) Subjektive Voraussetzungen
Grundsätzlich setzt die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB (zumindest bedingten) Gefährdungsvorsatz voraus.35 Dieser liegt vor, wenn der Täter über die abstrakte Gefahrensituation hinaus die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet.36 B machte sich über die Gefährdung anderer Menschen keine Gedanken, sodass der Gefährdungsvorsatz am kognitiven Vorsatzelement scheitert.
Tatobjekt aufweist.37 Beachtliche Literaturstimmen vertreten dagegen den Standpunkt, dass Gefährdungsvorsatz gleichzeitig (bedingten) Verletzungsvorsatz bedeutet.38 Im hiesigen Fall scheitern Verletzungs- und Gefährdungsvorsatz jeweils aus denselben Gründen.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
B handelte im öffentlichen Straßenverkehr. Sie könnte eine der sog. „sieben Todsünden“ des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht haben. In Betracht kommt das Falschfahren an Fußgängerüberwegen gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Ein Fußgängerüberweg ist ein durch einen Zebrastreifen markierter Überweg i.S.d. § 26 StVO.46 Falsch fahren liegt vor bei Nichtbeachtung des Vorrechts des Fußgängers (vgl. § 26 StVO).47 B fuhr, ohne ihr Tempo zu vermindern, über den Fußgängerüberweg, auf dem sich auch der bevorrechtigte C gerade befand (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 StVO). Dementsprechend liegt ein Falschfahren an Fußgängerüberwegen vor. B müsste grob verkehrswidrig gehandelt haben. Die grobe Verkehrswidrigkeit meint ein objektiv besonders schweres, d.h. typischerweise besonders gefährliches, gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßendes Verhalten.48 Da B das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr, ihr Tempo am Zebrastreifen nicht verminderte und C sich zudem bereits mitten auf diesem befand, ist die grobe Verkehrswidrigkeit zu bejahen. Durch die Tathandlung hat B Leib und Leben des C konkret gefährdet.
b) Subjektive Voraussetzungen
Es ist davon auszugehen, dass B hinsichtlich der Tathandlung vorsätzlich handelte. In Bezug auf die Verursachung der Gefahr ist auch hier Fahrlässigkeit gegeben. Diese ist in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB unter Strafe gestellt.
B müsste auch rücksichtslos gehandelt haben. Rücksichtlos handelt, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Handelns „drauf los“ fährt.49 B ging es darum, im Duell mit A um die schnellste Bewältigung des gemeinsamen Arbeitsweges zu obsiegen. Sie handelte mithin rücksichtslos.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
Die Tat war rechtswidrig. B handelte schuldhaft; insbesondere lagen auch die subjektiven Fahrlässigkeitselemente vor.
3. Ergebnis
B hat sich der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
IV. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB
B könnte sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem sie „mit Vollgas“ durch die Innenstadt fuhr, um den Arbeitsweg schneller als A zurückzulegen.
§ 315b StGB sanktioniert in Abgrenzung zu § 315c StGB von außen in den Straßenverkehr erfolgende Eingriffe. Grundsätzlich ist § 315c StGB abschließend, was das Verhalten von Verkehrsteilnehmern angeht. Insofern kommt § 315c StGB eine „Sperrwirkung“ zu.50 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass § 315b StGB Verkehrsvorgänge im fließenden und ruhenden Verkehr nicht erfasst, stellt für alle Varianten des § 315b Abs. 1 StGB der sog. verkehrsfeindliche Inneneingriff dar.51 Hierfür wird, neben einer objektiven Einwirkung von einigem Gewicht,52 vorausgesetzt, dass ein bewusst zweckwidriger Einsatz des Beförderungsmittels oder Verkehrsvorgangs in verkehrsfeindlicher Einstellung erfolgt und das Beförderungsmittel mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder als Schadenswerkzeug – missbraucht wird.53 Ein bewusst zweckwidriger Einsatz in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.54 Da ein Kraftfahrzeugrennen eine Teilnahme am Straßenverkehr darstellt, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs erfüllt sind.55 Ganz überwiegend wird bei Fahren zu Rennzwecken, ebenso wie bei Fahren zu Unterhaltungszwecken,56 bereits ein bewusst zweckwidriger Einsatz des Kraftfahrzeugs verneint,57 da zwar eine exzessive, qualitativ aber verkehrsadäquate Form der Inanspruchnahme einer Straße vorliege.58 Sofern man mit der Rechtsprechung Schädigungsvorsatz verlangt,59 scheitert § 315b Abs. 1 StGB an diesem Merkmal.60
V. Zwischenergebnis
B hat sich des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Aus Klarstellungsgründen – um deutlich zu machen, dass das konkret gefährliche Verhalten i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB sich im Rahmen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ereignete – besteht Tateinheit (§ 52 StGB) mit Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 Nr. 1 StGB.61
Tatkomplex 2: Die Flucht vor der Polizei
A. Strafbarkeit der B
I. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB
Indem B ihr Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von 170 km/h beschleunigte, um der Polizei zu entkommen, könnte sie sich des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Fraglich ist, ob eine Verfolgungsfahrt, mit dem Ziel der Polizei zu entkommen, ein Kraftfahrzeugrennen darstellt.62 Dafür spricht, dass eine einem Rennen ähnliche Verfolgungssituation gegeben ist. Der Flüchtige wird durch das ihm nachfolgende Einsatzfahrzeug genauso abgelenkt wie durch einen Renngegner bei einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen.63 Die Polizeibeamten sind im Gegensatz zu den flüchtenden Fahrern trainierte Einsatzfahrer, die im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung bereits polizeiliche Fahrsicherheitstrainings absolviert und die polizeitypische Einsatzsituation einer Verfolgungsfahrt eingeübt haben. Dadurch werden die flüchtenden Fahrzeugführer automatisch an die Grenzen ihres fahrerischen Könnens oder sogar darüber hinaus gebracht.64 Auch steht einem Rennen nicht entgegen, dass ein Beteiligter – hier die Polizei – gerechtfertigt handelt.65 Argumentiert wird ferner, Polizisten und Flüchtiger seien sich „durch wechselseitige Aufnahme der Verfolgung einig, es auf ein Kräftemessen ankommen zu lassen.“66 Dem kann man allerdings entgegenhalten, dass keine wechselseitige Aufnahme der Verfolgung vorliegt, sondern eine einseitige Verfolgung des Flüchtenden durch die Polizeibeamten, die hierzu dienstlich verpflichtet sind. Es handelt sich weder um einen Wettbewerb noch um eine Leistungsprüfung.67 Es fehlt an einer zumindest konkludenten, Rennabrede bzw. an der Teilnahme zweier Kraftfahrzeugführer.68 Vor dem Hintergrund der letztgenannten Argumente ist ein Kraftfahrzeugrennen zu verneinen.
se nicht aus, um die grobe Verkehrswidrigkeit zu bejahen, wohl aber kann sich diese aus der besonderen Massivität der Geschwindigkeitsüberschreitung ebenso wie aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben.72 170 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren, bedeutet eine weit überhöhte Geschwindigkeit, sodass die besondere Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes anzunehmen ist.73 B handelte grob verkehrswidrig.
b) Subjektiver Tatbestand
B müsste mit Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes, rücksichtslos und in der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (sog. „Raserabsicht“), gehandelt haben.
aa) Vorsatz
B handelte mit Vorsatz hinsichtlich der Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr, die mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig erfolgte.
bb) „Raserabsicht“
B müsste mit der Absicht (i.S.v. dolus directus 1. Grades) gehandelt haben, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (sog. „Raserabsicht“). Nach der Begründung des Gesetzgebers soll dieses Tatbestandsmerkmal dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden und dafür sorgen, dass bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfasst werden, auch wenn sie erheblich sind.75 Es handelt sich bei der Absicht um eine „überschießende Innentendenz“, sodass sich diese nicht zwingend auf objektiver Ebene verwirklicht haben muss.76 Fraglich ist, wie die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, auszulegen ist. Nach einer Ansicht liegt diese vor, wenn der Täter das Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfahren will (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit).77 Begründet wird dies mit der Kompensation des im Vergleich zu § 315d Abs. 1 Nrn. 1, 2 StGB bei Nr. 3 fehlenden kompetitiven Elements durch die Anforderung, dass der Täter so fährt, als handle sich es um ein Rennen.78 Gegen diese Ansicht spricht jedoch der Wortlaut („eine“ höchstmögliche Geschwindigkeit).79 Auch würde dieses Verständnis die Fahrer hochmotorisierter Kraftfahrzeuge unangemessen privilegieren, da diese mit ihren Fahrzeugen sehr hohe Geschwindigkeiten erreichen können, ohne an die Grenze des technisch Möglichen zu gelangen.80 Die h.M. versteht unter der höchstmöglichen Geschwindigkeit die in der Vorstellung des Täters maximal unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverkauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse – mögliche Geschwindigkeit, die sich ebenfalls in der Tätervorstellung auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss (relative Höchstgeschwindigkeit).84 Hierfür spricht, dass es auch bei Rennen nicht darum geht, absolute Höchstgeschwindigkeiten zu erreichen, sondern schneller als der Gegner zu sein. B gibt so viel Gas, wie sie kann. Sie will der Polizei entkommen, was sie nach ihrer Vorstellung nur kann, indem sie mit der höchstmöglichen Geschwindigkeit fährt. Dementsprechend ist die „Raserabsicht“ im Grundsatz gegeben.
Verfolgung anderer Zwecke gefahren werde.89 Dieser Ansicht zufolge wäre die entsprechende Absicht der B nicht gegeben, da es B vorrangig darum ging, dem Streifenwagen zu entkommen. Die höchstmögliche Geschwindigkeit war lediglich Mittel zum Zweck. Die h.M. nimmt an, dass die Absicht des Täters nicht Endziel oder Hauptbeweggrund seines Handelns sein muss. Es reiche vielmehr aus, wenn er das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.90 Argumentiert wird, der Wortlaut biete für eine einschränkende Auslegung des Absichtsmerkmals keine Anhaltspunkte, was dem Gesetzgeber aber durch eine andere Formulierung, etwa durch Einfügung des Wortes „allein“, ohne Weiteres möglich gewesen sei.91 Auch entspreche dies der herkömmlichen Interpretation des dolus directus 1. Grades, etwa bei der Besitzerhaltungsabsicht des § 252 StGB, der Bereicherungsabsicht oder der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen in § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. a StGB, dass weitere Ziele des Täters keine Rolle spielen.92 Die nach der Gesetzesbegründung erforderliche risikobezogene Vergleichbarkeit von Verfolgungsfahrt und Rennen sei gewahrt, denn in beiden Fällen gehe es darum, einen anderen Fahrzeugführer durch schnelles Fahren abzuhängen, sodass die Aufmerksamkeit auf der Polizei bzw. dem Renngegner liege.93 Es sei sinnwidrig, bei identischer Fahrweise und gleicher abstrakter Gefährdungslage allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ausgelöst haben oder begleiten.94 Folgt man der h.M. liegt die „Raserabsicht“ in Fällen der Polizeiflucht vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.95 B konnte der Polizei nach ihrer Vorstellung nur dadurch entfliehen, dass sie mit der höchstmöglichen Geschwindigkeit fuhr. Somit wäre, wenn man sich der h.M. anschließt, die „Raserabsicht“ gegeben.
Da die Ansichten zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen, ist eine Streitentscheidung zu treffen. Dem Verweis auf die Motivation bei einem Rennen ist zu entgegnen, dass bei der Straftatbarkeit von Rennteilnehmern nicht nach der Motivation und dem tatsächlich verfolgten Endziel differenziert wird. Auch bei „echten“ Rennen muss die höchstmögliche Geschwindigkeit nicht Hauptziel sein. U.U. kommt es dem Fahrer vorrangig darauf an, seinen Freunden zu imponieren oder andere Verkehrsteilnehmer zu provozieren.97 Auch würde dem Vorliegen eines Rennens i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht entgegenstehen, wenn ein Rennteilnehmer seinen Kontrahenten absichtlich gewinnen ließe, um sich nicht mit diesem zu zerstreiten. Die erstgenannte Ansicht würde den Anwendungsbereich des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB einengen, da weitere Motive – wie der Beweggrund, einen Termin rechtzeitig zu erreichen – die Absicht stets in Frage stellen würden.98
3. Ergebnis
B hat sich gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Zur Vertiefung
Preuß, ZJS 2023, S. 1778.