Staatsexamen · ~300 Min.

Original-Examensklausur: Liebesbeweis mit rasanten Folgen – mit Exkurs zu § 315d StGB

ZJS 2024, S. 1888

§ 315d StGB§ 222 StGB§ 315c StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 243 StGB

Sachverhalt

B möchte sich an seinem Ex-Freund C rächen, der ihn vor sieben Monaten verlassen hat. Er weiß, dass C unmittelbar nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung in eine ihm gehörende Penthouse-Wohnung mit großen Panoramafenstern gezogen ist, in der er allein lebt. B wendet sich deshalb an seinen neuen Freund A, der für seinen Liebsten alles tun würde. Er schlägt A vor, dieser solle sich am Abend zur Wohnung des C begeben, das Fenster einschlagen und drinnen den Monitor des Computers des C zerstören. Außerdem solle A auch etwas von dem Bargeld mitnehmen, das C immer in seinem Schreibtisch verwahre. B geht dabei davon aus, dass A ihm die Bitte nicht abschlagen werde. Nach kurzer Überlegung erwidert A: „Ich würde dir wirklich gerne einen Gefallen tun, aber ich bin nicht Spiderman. Ich habe keine Ahnung, wie ich zu den Fenstern einer Penthouse-Wohnung kommen soll.“ Obwohl B es für möglich hält, A davon zu überzeugen, mit Hilfe der Feuerleiter die Wohnung zu erreichen, verzichtet er auf weitere Überredungsversuche.

A macht sich Sorgen, dass B an seiner Liebe zweifeln könnte, wenn er dessen Wunsch nicht ausführt. Er beschließt deshalb ohne weitere Absprache mit B, den Plan nicht in der Wohnung des C, sondern in dessen Büro umzusetzen. C ist Angestellter des Maklerunternehmens M-GmbH und hat sein Büro im Erdgeschoss eines, wie A weiß, der M-GmbH gehörenden Bürogebäudes. Am späten Abend begibt sich A dorthin. Mit der Faust schlägt er die Scheibe des Büros ein und klettert hindurch. In dem Büro schlägt er auf den Monitor des Computers. Er geht dabei davon aus, der Computer gehöre dem C. In Wahrheit gehört der Computer der M-GmbH und ist C für die Arbeit zur Verfügung gestellt worden. Durch die Schläge wird der Monitor vollständig zerstört. Dann durchsucht A die Schreibtischschubladen. Hierin findet er das im Eigentum des C stehende Tablet, das er an sich nimmt, um es für sich selbst zu nutzen. Zu Hause stellt A allerdings fest, dass das Tablet passwortgeschützt ist und er es deswegen nicht verwenden kann.

C vermutet, dass B in irgendeiner Form für die Aktion verantwortlich ist. Er stellt B zur Rede und die beiden beschließen, ihre Differenzen durch ein Autorennen zu klären. Bei einem Sieg des C werde B dem C den Wert des Tablets i.H.v. 400 Euro ersetzen, bei einer Niederlage des C werde dieser sich öffentlich bei B entschuldigen. Das Rennen soll am folgenden Tag um 23 Uhr abends auf einer innerstädtischen Straße stattfinden, die zu einem Einkaufszentrum am Stadtrand führt. Die in beide Richtungen zweispurige Strecke ist gerade und gut einsehbar und deshalb in der Raser-Szene sehr beliebt, allerdings befindet sich in der Mitte eine Ampelkreuzung, die auch nachts geschaltet ist. C und B einigen sich darauf, auch bei Rot nicht anzuhalten und dadurch ggf. anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu nehmen. Beide gehen zutreffend davon aus, dass diese Art von Rennen illegal ist. B erzählt A von dem Plan und fragt ihn, ob er als Beifahrer mitkommen möchte. A ist von der Idee eines illegalen Rennens überhaupt nicht begeistert, will aber nicht, dass B seinen Ex-Freund C alleine trifft. Nachdem er vergeblich versucht hat, B von dem Plan abzubringen, erklärt er zähneknirschend, dass er dann mit B mitfahren werde.

Zum vereinbarten Zeitpunkt stellen sich B und C mit ihren Fahrzeugen am Beginn der vereinbarten Strecke auf, die menschenleer ist. Beide fahren Vorjahresmodelle schneller Sportwagen. A sitzt wie vereinbart als Beifahrer neben B. Nach dem Startsignal beschleunigen B und C und fahren mit Höchstgeschwindigkeit (200 km/h) auf die Ampel zu, die auf „Rot“ steht. Wie abgesprochen versucht keiner von beiden, zu bremsen, obwohl dies beide Fahrzeuge noch rechtzeitig zum Anhalten gebracht hätte. Bei Einfahrt in die Kreuzung sind die Fahrzeuge auf gleicher Höhe. C fährt rechts, B links. Von rechts nähert sich das Fahrzeug des D, ein fabrikneuer Audi. D ist auf dem Weg nach Hause. Für ihn steht die Ampel auf „Grün“. Das Auto des C kollidiert mit voller Wucht mit dem des D. Auf Grund der hohen Geschwindigkeit des C war die Kollision für C bei Einfahrt in die Kreuzung nicht mehr zu vermeiden. Hätte D kurz vor der Einfahrt mit einem Rennen gerechnet und gebremst oder wäre C mit vorgeschriebener Geschwindigkeit gefahren, hätte D die Kollision gerade noch verhindern können. Beide Fahrzeuge werden bei dem Zusammenstoß völlig zerstört. D ist sofort tot. Wie durch ein Wunder erleidet C keine Verletzungen. Er erkennt die Situation, klettert aus dem Wrack und flieht. Weil Teile der Fahrzeuge über die Fahrbahn fliegen, nimmt B eine Vollbremsung vor. Hierbei knallt A mit dem Kopf gegen den Sitz und erleidet eine leichte Gehirnerschütterung. B bleibt unverletzt. Während des gesamten Rennvorgangs hielten A und B es für möglich, dass andere Fahrzeugführer durch das Rennen und die Vorfahrtnahme zum abrupten Bremsen gezwungen werden und dadurch kleinere Verletzungen wie z.B. Prellungen oder ein Schleudertrauma davontragen könnten. Beide waren aber überzeugt davon, dass die Teilnehmer des Rennens selbst keine Vollbremsung benötigen würden und eine Kollision ihrer Fahrzeuge mit anderen in jedem Fall vermieden werden könnte. Entsprechend gingen sie nicht von tödlichen Verletzungen aus. C dagegen hatte aus der Presse mitbekommen, dass solche Rennen, gerade auch unter Missachtung des Rotlichtzeichens, zu tödlichen Unfällen führen können, und hielt dies auch hier für möglich. Dieses Risiko akzeptierte er allerdings, weil er der Ansicht war, dass es Teilnehmer eines Rennens, die Unfälle verursachten, nicht besser verdient hätten und Unbeteiligte, die nachts die „Rennstrecke“ nutzten, selbst an ihrem Schicksal schuld seien. Ihm kam es vor allem darauf an, durch das Rennen den Streit mit B beizulegen, um in Zukunft keinen weiteren Attacken des B ausgesetzt zu sein.

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# Lösungsvorschlag

§ 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 StGB zulasten des C durch

§§ 242 Abs. 1, 26 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB durch den Vorschlag

II. §§ 303 Abs. 1, 26 StGB an dem Gebäude der M-GmbH durch Vorschlag

III. §§ 303 Abs. 1, 27 StGB an dem Gebäude der M-GmbH durch Vorschlag

VI. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 30 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB durch den Vorschlag

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, lit. d StGB durch durch Passieren der Kreuzung mit

II. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StGB durch Passieren der

III. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 (Habgier), Var. 4 (niedriger Beweggrund), Gr. 2 Var. 1 (Heimtücke), Var. 3 (gemeingefährliche Mittel), Gr. 3 Var. 1 (Ermöglich-

§§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB durch Vereinbarung, über die rote

III. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 25 Abs. 2 StGB durch Vereinbarung, über rote Ampel

§§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB zu Gunsten des C durch Erklärung, mitzufahren,

§§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB durch Vereinbarung, über rote Ampel

A. Strafbarkeit des A

I. § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 StGB zulasten des C durch Mitnahme des Tablets

A könnte sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Tablet mitnahm.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Fremde bewegliche Sache

Das Tablet ist ein körperlicher Gegenstand, der nicht fest mit dem Boden verbunden ist. C ist Eigentümer des Tablets. Somit ist es für A eine fremde bewegliche Sache.1

bb) Wegnahme

A müsste das Tablet weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams.2 Der Gewahrsam ist das von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache.3

Die Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens.4 Das Tablet des C befand sich in einer Schreibtischschublade in seinem Büro und er konnte jederzeit darauf einwirken. Folglich hatte C neben dem Gewahrsamswillen auch die tatsächliche Sachherrschaft über das Tablet. Indem A das Tablet mit nach Hause nahm, hat er den Gewahrsam des C ohne dessen Willen aufgehoben. Gleichzeitig hat A eigenen Gewahrsam gewonnen. Folglich hat A das Tablet weggenommen.

b) Subjektiver Tatbestand

A handelte vorsätzlich bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Weiterhin müsste er in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst (Sachsubstanz) oder den in ihr verkörperten funktionsspezifischen Wert (Sachwert) seinem oder einem anderen Vermögen wenigstens vorübergehend einverleiben will (Aneignungskomponente) und den Berechtigten dauerhaft aus seiner wirtschaftlichen Position verdrängen will (Enteignungskomponente).5 A hatte die Absicht, das Tablet zuhause selbst zu nutzen. Er wollte sich wie ein Eigentümer verhalten. Weiterhin wollte A das Tablet C dauerhaft entziehen. Demnach handelte er mit Zueignungsabsicht. A hatte außerdem keinen fälligen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Tablets gegen C. Folglich war die angestrebte Zueignung rechtswidrig. Dessen war sich A auch bewusst. Somit handelte A mit Absicht rechtswidriger Zueignung.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Strafzumessung

A könnte zwei Regelbeispiele des § 243 StGB verwirklicht haben.

a) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

A könnte in das Bürogebäude der M-GmbH eingebrochen sein. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die den Zutritt verhindern.7 A hat mit der Faust ein Fenster eingeschlagen, um so in das Büro klettern zu können. Er hat damit eine Umschließung gewaltsam geöffnet, die den Zutritt verhindert hätte. A kannte auch alle relevanten Umstände. Folglich ist A ins Gebäude eingebrochen.

b) § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

Des Weiteren könnte A das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht haben, wenn das Tablet durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war. Das Passworterfordernis könnte eine solche Schutzvorrichtung darstellen. Die Schutzvorrichtung muss dazu geeignet und bestimmt sein, die Wegnahme erheblich zu erschweren.8 Das Passworterfordernis schützt nur vor einem Zugriff auf die gespeicherten Daten. Es erschwert die Wegnahme als solche aber in keiner Weise. Mithin ist keine Schutzvorrichtung vorhanden und eine Verwirklichung dieses Regelbeispiels durch A scheidet damit aus.

4. Ergebnis

A hat sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er das Tablet mitnahm.

II. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zulasten des C durch Mitnahme des Tablets

A könnte sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er das Tablet mitnahm. Voraussetzung für § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, dass in eine Wohnung eingebrochen wird. Eine Wohnung ist ein abgeschlossener und überdachter Gebäudeteil, der einem oder mehreren Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient.9 Das Bürogebäude ist nicht zur Unterkunft von Menschen bestimmt und stellt daher keine Wohnung dar. A hat sich nicht wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

unbeachtlichen error in obiecto.11

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Strafantrag

Der gem. § 303c StGB erforderliche Strafantrag liegt vor.

4. Ergebnis

A hat sich wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er mehrmals auf den Monitor schlug.

V. § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB zulasten der M-GmbH durch das Hineinklettern

A könnte sich wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er durch das Fenster in das Gebäude kletterte. A hat ohne die Einwilligung der M-GmbH das Bürogebäude betreten. Somit ist er widerrechtlich eingedrungen. Dies geschah auch vorsätzlich. Der gem. § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt. A hat sich wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht.

VI. Konkurrenzen

Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall, § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, und die Sachbeschädigung am Monitor, § 303 Abs. 1 StGB, stehen in Tateinheit, § 52 StGB. Das Gleiche könnte für die gleichzeitig mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Diebstahl erfolgte Sachbeschädigung am Gebäude gelten, § 303 Abs. 1 StGB. Andererseits könnte die einbruchstypische Sachbeschädigung von § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB konsumiert worden sein.12 Gegen eine Konsumtion spricht zum einen, dass § 243 StGB nur Regelbeispiele enthält und eine Sachbeschädigung keine typische Begleittat des § 242 StGB ist. Zum anderen gibt es auch eine Vielzahl von Einbrüchen, bei denen es ist nicht zu einer Substanzverletzung kommt, beispielsweise das Öffnen von Türen mithilfe einfacher EC-Karten.13 Außerdem setzen die anderen Varianten des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, wie z.B. das Einsteigen, keine Sachbeschädigung voraus, so dass insoweit keine Konsumtion, sondern Tateinheit anzunehmen wäre.14 Hinzu kommt, dass die Opfer der Sachbeschädigung und des Diebstahls nicht identisch sind, weil bei erster die M-GmbH, bei letzterer C geschädigt wird. Aus Klarstellungsgründen sollten daher beide Rechtsverletzungen im Schuldspruch auftauchen.15

Der Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 StGB steht in Gesetzeseinheit (Konsumtion) mit § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.16 Eine andere Ansicht (Tateinheit) ist mit Blick auf den Regelbeispielcharakter des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB vertretbar.17

B. Strafbarkeit des B

die Strafbarkeit der Anstiftung erheblich einschränkt.24 Des Weiteren werden die Grenzen zur Mittäterschaft und zur mittelbaren Täterschaft verwischt.25 Deshalb ist diese Ansicht abzulehnen. Nach den hier vertretenen Ansichten hat B den A zum Diebstahl bestimmt.

b) Subjektiver Tatbestand

B müsste Vorsatz bezüglich der Haupttat sowie des Bestimmens gehabt haben. Bezogen auf die Haupttat heißt das, dass B die Tat zumindest in ihren Grundzügen, also in ihrem Unrechtsgehalt und ihrer wesentlichen Angriffsrichtung, erfassen muss.26 So muss die Tat bei der Anstiftung nicht in allen Details konkretisiert sein und eine Änderung des Tatorts oder ein Austauschen des Tatobjekts können noch vom Vorsatz erfasst sein.28 Nach der Vorstellung des B sollte A in die Penthouse-Wohnung des C einbrechen und dort Bargeld aus dem Schreibtisch entwenden. Tatsächlich brach A in das Bürogebäude der M-GmbH ein und nahm das Tablet des C mit. Fraglich ist, ob diese Abweichung des Vorsatzes des B relevant ist.

Für eine relevante Abweichung spricht, dass sowohl das Tatobjekt als auch der Tatort des von A begangenen Diebstahls von der Vorstellung des B abweichen. B hatte aber sehr konkrete Angaben zur Tat gemacht, die A nicht umgesetzt hat. Gegen eine relevante Abweichung spricht, dass die Angriffsrichtung der Tat (Eigentum) und die durch die Tat verletzte Person (C) von B richtig erfasst wurden, er also den Unrechtsgehalt und ihre wesentliche Angriffsrichtung kennt. Außerdem spricht dagegen, dass eine Konkretisierung in allen Details bei der Anstiftung nicht verlangt werden kann, weil zum Zeitpunkt der Anstiftung die Haupttat noch in der Zukunft liegt und der Anstifter die Tatherrschaft dem Haupttäter überlasst.29 Zudem betrifft die Abweichung Punkte, die für das Anliegen des B, Rache an C zu üben, nicht entscheidend waren. Deshalb liegen keine relevanten Abweichungen vor und die Tat des A ist noch vom Vorsatz des B umfasst.

3. Strafzumessung

Für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB gelten die allgemeinen Akzessorietätsregeln.31 A hat das Regelbeispiel verwirklicht (siehe oben). B wusste auch, dass A in ein Gebäude einbrechen würde. Dass A tatsächlich in das Bürogebäude der M-GmbH und nicht in die Penthouse-Wohnung des C eingebrochen ist, ist ein unbeachtlicher error in obiecto.

4. Ergebnis

B hat sich wegen Anstiftung zum Diebstahl gem. §§ 242 Abs. 1, 26 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB StGB strafbar gemacht.

II. §§ 303 Abs. 1, 26 StGB an dem Gebäude der M-GmbH durch Vorschlag gegenüber A

B könnte sich wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 26 StGB bezüglich des Fensters strafbar gemacht haben, indem er A vorschlug, in die Penthouse-Wohnung des C einzubrechen und Bargeld aus dem Schreibtisch mitzunehmen.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

Die Sachbeschädigung durch A ist eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. Zu dieser hat B ihn auch bestimmt.

b) Subjektiver Tatbestand

Erneut müsste B Vorsatz bezüglich der Haupttat und des Bestimmens gehabt haben. B ging davon aus, dass A das Fenster der Wohnung des C einschlagen werde. Tatsächlich hat B ein Fenster des Bürogebäudes der M-GmbH eingeschlagen. Auch hier muss entschieden werden, ob es sich um eine relevante Abweichung handelt.

Anders als bei der Anstiftung zum Diebstahl betrifft die Abweichung hier die durch die Tat verletzte Person. Das bewusste Verletzen einer anderen Person stellt in der Regel einen Exzess von der Tat dar.32 B kam es vor allem darauf an, sich an C zu rächen und dessen Rechtsgüter zu schädigen. Nach lebensnaher Interpretation wollte er keine Verletzung der ihm unbekannten M-GmbH. Gleichzeitig wusste A, dass das Gebäude der M-GmbH gehört. Er unterlag keinem error in obiecto, sondern es handelt sich um einen Exzess des A. Deshalb liegt eine relevante Abweichung vor. Daher hat B keinen Vorsatz bezüglich der Haupttat.

2. Ergebnis

B hat sich nicht wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 26 StGB bezüglich des Fensters strafbar gemacht.

III. §§ 303 Abs. 1, 27 StGB an dem Gebäude der M-GmbH durch Vorschlag gegenüber A

Auch eine Strafbarkeit des B wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 27 StGB dürfte daran scheitern, dass B die Verletzung der Rechtsgüter einer anderen Person vor Augen hatte und A sich darüber hinwegsetzte.

IV. §§ 123 Abs. 1, 26 StGB zulasten der M-GmbH durch Vorschlag gegenüber A

Das gleiche gilt für eine Strafbarkeit des B wegen Anstiftung zum Hausfriedenbruch gem. §§ 123 Abs. 1, 26 StGB, da B auch hier von einer Verletzung des Hausrechts des C ausging und tatsächlich das Hausrecht der M-GmbH verletzt wurde.

V. §§ 303 Abs. 1, 26 StGB an dem Monitor der M-GmbH durch Vorschlag gegenüber A

B könnte sich wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 26 StGB bezüglich des Monitors strafbar gemacht haben, indem er A vorschlug, in die Penthouse-Wohnung des C einzubrechen und Bargeld aus dem Schreibtisch mitzunehmen.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

A hat eine vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung an dem Monitor begangen, zu der B ihn bestimmt hat.

b) Subjektiver Tatbestand

B müsste auch Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Tat des A gehabt haben. Problematisch ist hierbei, dass A wie auch B davon ausgingen, der Monitor des C werde zerstört, während es sich in Wahrheit um eine Sache der M-GmbH handelte. A unterlag einem error in obiecto. gung schiede aus. Da weder die versuchte Anstiftung zur Sachbeschädigung noch eine fahrlässige Sachbeschädigung strafbar sind, wäre B insoweit straflos.

Nach der Rechtsprechung kommt es für den Vorsatz darauf an, ob die Verwechslung sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hielt.37 Nach dem Vorschlag des B sollte A Gegenstände in der Wohnung des C zerstören. Es bestand daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Gegenstände auch C gehören würden. Dadurch, dass A in das Bürogebäude der M-GmbH eingebrochen ist, hat A das Verwechslungsrisiko deutlich erhöht. Es war nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu erwarten, dass A in ein anderes Gebäude einbricht, um dort Gegenstände, die nicht im Eigentum des C stehen, zu zerstören. Demnach hätte B keinen Vorsatz.

Ganz ähnlich differenziert eine vermittelnde Literaturansicht danach, ob dem Hintermann das Verwechslungsrisiko zuzurechnen ist.38 Ist dies der Fall, liegt ein error in obiecto vor, ansonsten eine aberratio ictus. B hatte vorgeschlagen, dass A Gegenstände in der von C allein bewohnten Wohnung des C zerstören sollte. Es bestand daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Gegenstände C gehören würden. Dadurch, dass A in das Bürogebäude der M-GmbH eingebrochen ist, hat A das Verwechslungsrisiko deutlich erhöht. Somit ist A dieses Risiko zuzurechnen, so dass für B von einer aberratio ictus auszugehen wäre. B hätte demnach keinen Vorsatz für die Sachbeschädigung.

VI. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 30 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB durch den Vorschlag gegenüber A, bei C einzubrechen

B könnte sich wegen versuchter Anstiftung zum Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 30 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er A vorschlug, in die Penthouse-Wohnung des C einzubrechen und Bargeld aus dem Schreibtisch mitzunehmen.

1. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung

Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn sie zu einem Verbrechen erfolgt, § 30 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB. Der Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird gem. § 244 Abs. 4 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft und ist somit gem. § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen.

2. Keine Subsidiarität des Versuchs

Die Versuchsstrafbarkeit tritt nur dann nicht aus Gründen der Subsidiarität zurück, wenn die Tat nicht vollendet ist. B hat bei A keinen Tatentschluss zum Einbruch in die Penthouse-Wohnung des C hervorgerufen. Die Anstiftung wurde damit nicht vollendet.

3. Tatbestand

a) Tatentschluss

A müsste einen Tatentschluss gefasst haben. Dieser setzt sich aus dem Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und gegebenenfalls sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmalen zusammen. Vorsatz meint nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB e contrario die Kenntnis aller Umstände des gesetzlichen Tatbestandes. B müsste den Vorsatz gehabt haben, dass A einen Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung begeht. Er stellte sich vor, A werde die Scheibe der Penthouse-Wohnung des C einschlagen, dort einsteigen und Bargeld aus der Schreibtischschublade nehmen. Er hatte somit Vorsatz, dass A einen Einbruchsdiebstahl begeht.

Bei der Penthouse-Wohnung müsste es sich auch um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB handeln. Der Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll er „private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern“ umfassen.41 Dabei setzt das Merkmal „dauerhaft“ eine längerfristige, d.h. nicht nur vorübergehende, Nutzung voraus.42 Da das Ziel der Regelung ist, schwerwiegende Eingriffe in den persönlichen Lebensbereich stärker zu ahnden, müssen die Privatwohnungen erfasst werden, in denen der persönliche Lebensbereich primär zum Ausdruck kommt. Dies liegt jedenfalls dann vor, wenn die besagte Wohnung die einzige vom Betroffenen genutzte Wohnung ist, weil dann dort zwangsläufig der Lebensmittelpunkt liegt.43 C war in die Penthouse-Wohnung gezogen. Der Sachverhalt legt keine Anhaltspunkte dafür nahe, dass es sich nicht um seine einzige Wohnung handelte. Selbst wenn man in Anlehnung an § 9 AO eine Nutzung von sechs Monaten oder länger für notwendig hält, wäre das Kriterium der dauerhaften Nutzung hier erfüllt.44

B hatte daher den Vorsatz, dass A einen Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung begeht. Er stellte sich auch vor, A hierzu zu bestimmen.

b) Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen

B hat alle Handlungen vollbracht, die aus seiner Sicht zum Bestimmen des A erforderlich waren, und damit unmittelbar angesetzt.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

B handelte rechtswidrig und schuldhaft.

5. Kein Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB

B könnte gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB von der versuchten Anstiftung zurückgetreten sein. Dies setzt zunächst voraus, dass der Anstiftungsversuch nicht fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlag ist auszugehen, wenn der Anzustiftende die Begehung des Verbrechens definitiv zurückweist, so dass weitere Bestimmungsbemühungen aus Sicht des Anstifters nicht erfolgsversprechend sind.45 A hatte zwar die Tatbegehung zurückgewiesen. B hielt es jedoch für möglich, A davon zu überzeugen, die Feuerleiter zu nutzen, so dass er davon ausging, den Taterfolg – die Begehung des Verbrechens – noch erreichen zu können. Damit liegt kein Fehlschlag vor.

B hat auf weitere Überredungsversuche verzichtet und damit den Versuch, A zum Verbrechen zu bestimmen, aufgegeben. Er handelte auch aus autonomen Motiven und damit freiwillig. B müsste zudem eine etwa bestehende Gefahr, dass ein anderer die Tat begeht, abgewendet haben. Umstritten ist, ob das Vorliegen der Gefahr objektiv oder subjektiv aus Sicht des Zurücktretenden zu bestimmen ist.46 Objektiv bestand keine Begehungsgefahr, weil A noch nicht einmal den Tatentschluss gefasst hat, in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einzubrechen. Subjektiv, also aus der Sicht des B, wären noch weitere Überredungsversuche notwendig, um bei A einen Tatentschluss hervorzurufen. Insoweit bestand aus der Sicht des B noch keine Begehungsgefahr, so dass die einfache Aufgabe der Tatausführung genügt.47 Nach beiden Ansichten lag keine Gefahr vor, weshalb der Streit nicht entschieden werden muss. B ist somit gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurückgetreten.

6. Ergebnis

B hat sich nicht wegen versuchter Anstiftung zum Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 4, 30 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht.

VII. Konkurrenzen

B hat sich nur wegen Anstiftung zum Diebstahl gem. §§ 242 Abs. 1, 26 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

2. Tatkomplex: Das Rennen

A. Strafbarkeit des C

Die Verstöße müssten auch grob verkehrswidrig sein. Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift.51 C ist mit 200 km/h in die innerstädtische Kreuzung eingefahren. Er hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um das Vierfache überschritten. Somit sind die Verstöße grob verkehrswidrig.

bb) Gefahr für D

Weiterhin müsste eine konkrete Gefahr entstanden sein. Eine konkrete Gefahr setzt einen Zustand voraus, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird.52 Das Fahrzeug des C kollidierte mit dem des D, wodurch eine konkrete Gefahr für das Leben des D (, die sich hier in seinem Tod manifestiert hat,) sowie eine konkrete Gefahr für das Fahrzeug des D entstand. Das Fahrzeug ist „fabrikneu“ und wird somit mehr als 1.300 € wert sein.53 Das Fahrzeug des D ist somit eine fremde Sache von bedeutendem Wert.

Diese Gefahren müssten auch auf den Verstößen des C beruhen. Hätte C bei der roten Ampel gebremst, wäre sein Fahrzeug zum Stehen gekommen und er wäre nicht mit D kollidiert. Der Verstoß i.S.d. Nr. 2 lit. a war damit ursächlich.

Wäre C nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, hätte die Kollision ebenfalls gerade noch verhindert werden können. Fraglich ist allerdings, ob eine konkrete Gefahr für Leben und Eigentum des D verhindert worden wäre. Nach dem Sachverhalt hätte D die Kollision und damit eine Rechtsgutsverletzung gerade noch vermeiden können. Dann hätte allerdings immer noch ein „Beinahe-Unfall“ vorgelegen, bei dem die Rechtsgutsverletzung vom Zufall abhängig gewesen wäre, mithin eine konkrete Gefahr. Zu Gunsten des C ist daher davon auszugehen, dass die Gefahr nicht durch das Einfahren mit überhöhter Geschwindigkeit entstanden ist. Der objektive Tatbestand liegt daher nur bezüglich Nr. 2 lit. a vor.

cc) Gefahr für A und B

Zudem könnte durch die Kollision auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von A und B sowie das Auto des B entstanden sein. Die Kollision führte dazu, dass Fahrzeugteile über die Fahrbahn flogen und B zu einer Vollbremsung gezwungen war, bei der A eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat. Eine solche Vollbremsung begründet eine konkrete Gefahr, was sich auch an der Verletzung des A zeigt.54 Auch für den Leib des B und dessen Auto, das eine fremde Sache von bedeutendem Wert darstellt, bestand eine konkrete Gefahr.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die jeweiligen Rechtsgüter von § 315c StGB erfasst werden. Beim Fahrzeug des B und dessen Leib stellt sich das Problem, das B möglicherweise an der Tat des C beteiligt war. Hätte B sich nicht zu dem Rennen bereiterklärt und wäre mitgefahren, hätte C keine Veranlassung gehabt, den Rotlichtverstoß zu begehen. B hat daher zumindest den Tatbestand der Beihilfe verwirklicht, ist also Teilnehmer an der Straßenverkehrsgefährdung des C.

Anmerkung: Eine Inzidentprüfung lässt sich an dieser Stelle nicht vermeiden, weil die Teilnahme des B nicht vor Abschluss der Prüfung der Haupttat geprüft werden kann.

b) Subjektiver Tatbestand

C hatte mit B verabredet, das Rotlicht zu missachten und ggf. anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu nehmen. Daher hielt er einen solchen Verstoß für möglich und nahm ihn in Kauf. Er hielt es zudem für möglich, dass die Missachtung von Rotlichtzeichen und die damit zusammenhängenden Vorfahrtverstöße zu tödlichen Unfällen führen könnten, was er in Kauf nahm. Tödliche Unfälle beinhalten konkrete Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie für deren Fahrzeuge, so dass auch insoweit Vorsatz vorliegt. Auch sind Verletzungen von Fahrzeuginsassen durch Kollisionen erfasst.

Außerdem müsste C rücksichtslos gehandelt haben. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein keine Bedenken gegen Verhalten aufkommen lässt und unbekümmert drauflosfährt.60 C missachtete die rote Ampel bewusst, um das Rennen zu gewinnen. Er setzte sich somit aus eigensüchtigen Gründen bewusst über die Pflichten hinweg und handelte daher auch rücksichtslos.

die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.63 Nach jüngerer Rechtsprechung muss der Täter zudem mit einem mindestens bedingten Schädigungsvorsatz handeln.64

C nimmt an einem illegalen Autorennen teil. Auch bei einem illegalen Autorennen geht es um das Fortbewegen des Fahrzeugs und nicht um dessen Verwendung in verkehrsfeindlicher Absicht.65 Auch aus der Existenz des § 315d StGB lässt sich schließen, dass Kraftfahrzeugrennen nicht als Eingriffe i.S.d. § 315b StGB klassifiziert werden können. Damit handelt es sich nicht um einen verkehrsfremden Eingriff.

2. Ergebnis

C hat sich nicht wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht, indem er bei seiner Fahrt nicht vor der roten Ampel abbremste und mit Höchstgeschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr.

Man könnte allerdings überlegen, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Mordes hier beim Beschleunigen bzw. dem Fahren mit Höchstgeschwindigkeit liegt oder in dem Unterlassen des rechtzeitigen Bremsens vor der Ampel. Wie bereits erläutert, setzt sich eine Autofahrt aus vielen verschiedenen einzelnen Handlungen zusammen wie dem Betätigen des Gaspedals, dem Lenken, Schalten und ggf. Bremsen also aus aktiven Verhaltensweisen.67 Dem Täter wird dabei vorgeworfen, sich sorgfaltswidrig mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt zu haben. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt somit bei der Begehung, nicht bei dem Unterlassen von Handlungen, die die Risiken minimieren. Entsprechend sind die Raser-Fälle in der Rechtsprechung gleichfalls als Begehungsdelikte eingeordnet worden.68 Hierfür spricht auch, dass das Fahrverhalten i.R.d. §§ 315c und 315d StGB gleichfalls als Begehung eingeordnet werden würde.

Anmerkung: Beide Lösungen sind hier sehr gut vertretbar. Der BGH hat das bewusste Ausnutzen in einem vergleichbaren Fall bejaht.76 Da das Ausnutzungsbewusstsein die subjektive Tatseite betrifft, kann es auch erst im subjektiven Tatbestand angesprochen werden. Bejaht man ein Ausnutzungsbewusstsein, dürfte Heimtücke nach h.M. vorliegen. Ein verwerflicher Vertrauensbruch ist dagegen nicht ersichtlich, weil C den anderen Unfallbeteiligten D überhaupt nicht kannte.

Wert des Tablets ersetzt bekommen, also einen Vermögensvorteil erhalten. Allerdings muss die Habgier unter mehreren Motiven das tatbeherrschende Motiv sein.82 C kam es vor allem darauf an, das Rennen zu gewinnen, um den Streit mit B beizulegen und weitere Attacken gegen sich zu verhindern. Der Wertersatz für das Tablet war somit nicht sein tatbeherrschendes Motiv. Folglich handelte C nicht aus Habgier.

cc) Ermöglichungsabsicht, § 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB

Des Weiteren könnte C zudem die Absicht gehabt haben, eine andere Straftat zu ermöglichen, § 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB. In Betracht kommt hier eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB. C handelte in der Absicht, ein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen gegen A zu fahren, was eine Straftat darstellt. Er beabsichtigte auch, an der roten Ampel die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten, was einen vorsätzlichen Vorfahrtverstoß i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB darstellt (siehe oben). Dabei war die Teilnahme an dem Rennen, die in dieser Form eine Straftat darstellt, sein handlungsleitendes Motiv, weil sie notwendiges Zwischenziel war, um sein Fernziel, die Differenzen mit B beizulegen, zu erreichen.

Problematisch ist allerdings, dass die zu ermöglichenden Straftaten durch dieselbe Handlung herbeigeführt wurden wie die Tötung, nämlich durch die Fahrt mit dem Kfz, und dass der Todeserfolg für die Ermöglichung nicht notwendig ist. Nach der h.M. soll es genügen, wenn die Tötungshandlung zur Ermöglichung oder Verdeckung führt.83 Ansonsten könnte das Merkmal nur bei Tötungsabsicht verwirklicht werden. Dies gilt auch in Fällen von Tateinheit.84 Dennoch bleibt das Problem, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein zweiaktiges Geschehen handelt, sondern zu ermöglichende Straftat und Tötungshandlung vollständig in einer Handlung zusammenfallen. Ob in solchen Fällen eine Ermöglichungsabsicht anzunehmen ist, ist umstritten. Einer Ansicht nach ist in solchen Fällen trotzdem Ermöglichungsabsicht anzunehmen.85 Die Gegenansicht verneint die Ermöglichungsabsicht in diesen Fällen und hält ein mehraktiges Geschehen für erforderlich.86 Die dadurch entstehenden Wertungswidersprüche seien hinzunehmen.87

Für die erste Ansicht spricht, dass der vorausschauende Täter, der plant durch eine Handlung im natürlichen Sinn zwei Straftaten zu verwirklichen, privilegiert werden würde.88 So hat die Rechtsprechung im Falle einer Abtreibung durch Tötung der schwangeren Person die Ermöglichungsabsicht bejaht, obwohl beides durch eine Handlung im natürlichen Sinn geschah.89 Systematisch spricht aber dagegen, dass bei den gleichlautenden Normen, §§ 306b Abs. 2 Nr. 2, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StGB, eine weitere (Teil-)Handlung gefordert wird.90 Für dieses Ergebnis spricht auch der Wortlaut der Norm, der eine abgrenzbare, weitere Straftat fordert, die ermöglicht werden soll.91 So liegt eben keine Ermöglichungsabsicht vor, wenn der Täter durch eine Handlung zwei Straftaten verwirklicht.92 Deshalb verhindert die natürliche Handlungseinheit die Annahme der Ermöglichungsabsicht. Folglich handelte C nicht mit Ermöglichungsabsicht.

3. Ergebnis

C hat sich wegen Mordes gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1 und Abs. 2, Gr. 3 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf 200 km/h beschleunigte und mit Höchstgeschwindigkeit auf die rote Ampel zufuhr.

IV. § 303 Abs. 1 StGB durch die Fahrt

C hat sich zudem durch dieselbe Handlung wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB an dem Fahrzeug des D strafbar gemacht, denn bei lebensnaher Interpretation ist davon auszugehen, dass er auch die Beschädigung fremder Fahrzeuge für möglich hielt und in Kauf nahm. Der erforderliche Strafantrag liegt vor.

V. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Flucht

C könnte sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er aus dem Wrack kletterte und floh.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Beteiligter an einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr

C müsste Beteiligter an einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr gewesen sein. Ein Verkehrsunfall ist jedes für zumindest einen der Beteiligten plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis.97 Die Kollision zwischen C und D war unerwartet und beruhte auf den Gefahren des Straßenverkehrs. Mithin handelt es sich nicht um einen verkehrsfremden Eingriff (siehe oben). Dieser Unfall fand auch im öffentlichen Straßenverkehr statt. Unfallbeteiligter ist nach der Legaldefinition des § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Danach ist C als Fahrer eines Unfallwagens auch Unfallbeteiligter.

Fraglich ist, ob sich die Bewertung ändert, weil C vorsätzlich handelte und einen Zusammenstoß billigend in Kauf nahm.98 Solange das Ereignis aber für einen der Beteiligten ungewollt und noch mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt, ändert sich die Bewertung nicht.99 D wollte den Zusammenstoß nicht und damit war das Ereignis zumindest für einen der Beteiligten ungewollt. Außerdem haben sich trotz des vorsätzlichen Handelns noch typische Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht (siehe oben). Folglich war C Beteiligter an einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr.

bb) Entfernen vom Unfallort

C müsste sich vom Unfallort entfernt haben. Das Entfernen vom Unfallort ist das willensgetragene Verlassen des unmittelbaren Unfallbereichs.100 C stieg nach dem Unfall aus seinem Wrack und floh bewusst von der Unfallstelle. Somit hat er sich vom Unfallort entfernt.

cc) Verletzung der Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht

C müsste seine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht verletzt haben. So muss der Unfallbeteiligte zum einen die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Art der Beteiligung am Unfall dulden.101 Weiterhin hat der Unfallbeteiligte die aktive Vorstellungspflicht seine Beteiligung am Unfall anzugeben.102 C floh vom Unfallort, bevor Angaben über seine Person festgehalten werden konnten. Außerdem stellte er sich nicht aktiv als Unfallbeteiligter vor. Also verletzte C seine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht.

b) Subjektiver Tatbestand

C hatte Kenntnis darüber, dass er an einem Unfall beteiligt war und durch sein Entfernen vom Unfallort die Feststellungen verhinderte.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

C handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

C hat sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er aus dem Wrack kletterte und floh.

VI. Konkurrenzen

Der Mord, §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2, Gr. 3 Var. 1 StGB, die Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB, und die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB sind durch zumindest in Teilen identische Handlungen verwirklicht worden und stehen damit in Tateinheit (§ 52 StGB). In Tatmehrheit (§ 53 StGB) hierzu steht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

B. Strafbarkeit des B

I. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB durch Vereinbarung, über die rote Ampel zu fahren, und die Fahrt

B könnte sich wegen Mordes in Mittäterschaft gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit C vereinbarte, über die rote Ampel zu fahren, und das Rennen gegen C fuhr. Im Gegensatz zu C hat B allerdings keinen Tötungsvorsatz. Eine Strafbarkeit wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikt scheidet daher aus. Folglich hat sich B nicht wegen Mordes in Mittäterschaft gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

II. § 222 StGB durch die Fahrt

B könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er gegen C ein Rennen fuhr.

abgestellt, zum Teil auf dessen Tatgeneigtheit.109 C und B haben sich vor dem Rennen darauf geeinigt, dass sie auch bei Rot nicht an der Ampel halten werden. Das rechtswidrige Verhalten des C war somit vorhersehbar. Auch war C offen tatgeneigt. Nach beiden Ansichten ist hier eine Zurechnung möglich.

Wieder andere stellen auf den Schutzzweck der verletzten Sorgfaltspflicht ab: soweit diese auch dazu diene, die Erfolgsherbeiführung durch Dritte zu verhindern, sei auch das rechtswidrige Verhalten Dritter erfasst.110 Stellt man auf den Schutzzweck der Norm ab, ist zwischen den einzelnen Sorgfaltspflichtverletzungen zu differenzieren. Der Vorfahrtsverstoß (§ 8 StVO) dient nicht dazu, Unfälle, die durch Vorfahrtverstöße Dritter entstehen, zu vermeiden. Es gibt keine Regel, aus der sich ergibt, dass eine Verletzung der Vorfahrt andere Verkehrsteilnehmer dazu animiert, gleichfalls die Vorfahrt zu missachten. Auch das Fahren mit Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO) hat für sich genommen nicht den Effekt, dass andere Verkehrsteilnehmer selbst zu schnell fahren und Unfälle verursachen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass nur der Täter des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der das „Solo-Rasen“ unter Strafe stellt, wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu bestrafen ist. Anders sieht es hingegen mit § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB aus, der auf § 29 StVO a.F. beruht. Da ein Rennen mindestens zwei Teilnehmer voraussetzt, bezieht sich die Sorgfaltswidrigkeit des Rennens nicht nur auf ein Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, sondern auf die Eskalationsgefahr, die durch die Beteiligung eines anderen besteht, also die Gefahr, dass andere Rennteilnehmer zu Verkehrsübertretungen animiert werden.111 Deswegen sind auch Unfälle, die durch Verkehrsübertretungen anderer Rennteilnehmer verursacht wurden, und die daraus entstehenden Tötungen dem unbeteiligten Rennteilnehmer objektiv zuzurechnen. Folglich kann auch nach dieser Ansicht der Erfolg dem B zugerechnet werden. Alle Ansichten kommen zum selben Ergebnis und der Streit muss an dieser Stelle nicht entschieden werden.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

B handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

B hat sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht, indem er gegen C ein Rennen fuhr.

III. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 25 Abs. 2 StGB durch Vereinbarung, über rote Ampel zu fahren, und Fahrt

B könnte sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Mittäterschaft gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit C vereinbarte, über die rote Ampel zu fahren und mit Höchstgeschwindigkeit auf die Ampel losfuhr. Allerdings handelt es sich bei § 315c StGB um ein eigenhändiges Delikt, das nur vom Fahrzeugführer begangen werden kann.112 B und C haben nicht gemeinschaftlich ein Fahrzeug geführt, sondern jeder sein eigenes. In einem solchen Fall fehlt es an einer gemeinschaftlichen Tatausführung. Daher ist Mittäterschaft abzulehnen. ursächlich sein muss.114 Dies kann, zumindest nach teilweiser Ansicht, auch in Form einer psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses geschehen.115 Zwar kann in Einzelfällen auch nur die Anwesenheit einer Person ein Hilfeleisten darstellen, aber es muss genau festgestellt werden, inwieweit die Haupttat dadurch gefördert oder erleichtert wurde.116

A hat versucht, B das Rennen auszureden und hat sich nur zähneknirschend bereit erklärt, mit B mitzufahren. A hat B gerade nicht in seinem Tatentschluss bestärkt, sondern im Gegenteil versucht, ihn davon abzubringen. Die Anwesenheit im Auto als solche reicht nicht aus, um eine psychische Beihilfe zu begründen. Folglich hat A keine Hilfe geleistet und ist kein Gehilfe i.S.d. § 27 StGB. Also ist A taugliches Gefährdungsobjekt.

Allerdings müsste die Gefahr durch die Verkehrsverstöße entstanden sein. Hier beruhte die Gefahr aber nicht auf dem Vorfahrtverstoß des B, sondern darauf, dass C mit einem anderen Fahrzeug kollidiert ist. Mit dem Fahrfehler des B hatte diese Kollision nichts zu tun, so dass insoweit der Schutzzweckzusammenhang fehlt. Auch ist unklar, ob ein rechtzeitiges Bremsen die Gefahr tatsächlich verhindert hätte oder ob nicht auch dann Teile des Autos von C und D über die Fahrbahn zum Fahrzeug des B geflogen wären.

Ähnliches gilt für das zu schnelle Fahren an Straßenkreuzungen. Auch hier muss die Gefahr aus dem Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit resultieren. Typische Konsequenz einer solchen Fahrt ist, dass der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verliert oder andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit falsch einschätzen.117 Dass hingegen andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls zu schnell fahren, Unfälle verursachen und herumfliegende Karosserieteile die Gefährdung begründen, ist nicht mehr vom Schutzzweck der Nr. 2 lit. d erfasst.118 Im Übrigen ist auch hier nicht ausgeschlossen, dass eine Gefahr durch Karosserieteile auch bei einer Fahrt mit Normalgeschwindigkeit aufgetreten wäre. Die Verletzung des A wurde daher nicht durch die Verkehrsverstöße verursacht.

In Betracht käme zudem eine konkrete Gefahr für das Fahrzeug und Leib und Leben des C. Allerdings wird C als Tatbeteiligter nach der hier vertretenen Ansicht nicht von § 315c StGB geschützt. Im Übrigen käme hier eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung in Betracht.

Es bestand allerdings eine konkrete Gefahr für das Fahrzeug und das Leben des D, die sich sogar in Verletzungen manifestiert hat. Diese müsste jedoch durch die Verkehrsverstöße des B entstanden sein. Auch hier stellt sich die Frage, ob der Schutzzweck der Normen diese Art der Gefahrherbeiführung erfasst. Wie bereits erläutert (unter I.), dienen weder § 8 StVO noch § 3 StVO der Verhinderung von Unfällen durch das eigenständige Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Daher wurden die Verletzungen des D nicht durch die Verkehrsverstöße herbeigeführt.

b) Zwischenergebnis

Es fehlt am Eintritt eines konkreten Gefahrerfolgs.

2. Ergebnis

B hat sich nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, d StGB strafbar gemacht, indem er mit Höchstgeschwindigkeit auf der Straße fuhr und die rote Ampel missachtete.

V. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB durch Vereinbarung, über rote Ampel zu fahren, und Fahrt

B könnte sich wegen Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit C vereinbarte, ein Rennen zu fahren und dabei das Rotlicht zu ignorieren, und indem er die Fahrt antrat.

2. Ergebnis

B hat sich wegen Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB strafbar gemacht, indem er mit C vereinbarte, ein Rennen zu fahren und dabei das Rotlicht zu ignorieren, und indem er die Fahrt antrat.

VI. Konkurrenzen

B hat sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit des A

I. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB zu Gunsten des C durch Erklärung, mitzufahren, und Mitfahrt

A könnte sich wegen Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er sich dazu bereit erklärte, mit B mitzufahren, und dies auch umsetzte.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen

A ist wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit zwei Sachbeschädigungen, § 303 Abs. 1 StGB, strafbar.

B ist wegen Anstiftung zum Diebstahl gem. §§ 242 Abs. 1, 26 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit einer tateinheitlich begangenen fahrlässigen Tötung, § 222 StGB und Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB strafbar. C ist wegen Mordes gem. § 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB, und Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB, strafbar. Dazu steht in Tatmehrheit das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Exkurs

Zum Zeitpunkt der Klausur war § 315d StGB noch nicht Teil des Prüfungsstoffs in Baden-Württemberg. Deshalb soll hier noch § 315d StGB geprüft und dargestellt werden, inwiefern sich dieser auf das Gesamtergebnis auswirken würde.

A. Strafbarkeit des C

I. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB durch die Fahrt

C könnte sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er gegen B antrat und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

C müsste an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr teilgenommen haben. Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen, für die es einer vorherigen Absprache nicht bedarf.120 C und B haben vereinbart, auf einer vorher bestimmten Strecken mit ihren Fahrzeugen Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen und durch diesen Wettbewerb einen Gewinner zu bestimmen. Ein Kraftfahrzeugrennen liegt damit vor. Eine behördliche Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 46 Abs. 3 StVO wurde nicht eingeholt und das Rennen ist damit nicht erlaubt. Das Rennen fand auch im Straßenverkehr statt.

Außerdem müsste C an dem Rennen teilgenommen haben. Dabei ist nicht eine Teilnahme im technischen Sinne des StGB gemeint, sondern die Tätigkeit als Kraftfahrzeugführer während des Rennens.121 C war Fahrer des KFZ und damit Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Rennens. Er nahm damit an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr teil.

Des Weiteren könnte C dabei den Leib oder das Leben einer anderen Person gefährdet haben. Dabei entspricht der Gefahrenerfolg des § 315d Abs. 2 StGB dem des § 315c Abs. 1 StGB.122 Im Rahmen der Prüfung des § 315c Abs. 1 StGB wurde festgestellt, dass eine Gefahr für das Leben des D bestand, die sich sogar realisiert hatte. Nach einer in der Literatur geäußerten Ansicht sei aber nicht derselbe Zusammenhang wie bei § 315c Abs. 1 StGB gefordert, da das Wort „dadurch“ bei § 315d Abs. 2 StGB fehle.123 Im Vergleich zu § 315c Abs. 1 StGB soll deswegen nicht der Nachweis erbracht werden müssen, dass die Gefährdung auch bei einem ordnungsgemäßen Verhalten nicht eingetreten wäre.124 Trotzdem sind Gefahren, die außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen, nicht zurechenbar.125 C hat wegen des Rennens die Höchstgeschwindigkeit auf der Straße erheblich überschritten. Auch die Missachtung der roten Ampel beruhte auf der Teilnahme an dem Rennen. Es hat sich hier gerade die Gefahr realisiert, die durch § 315d StGB pönalisiert ist. Deshalb kann der Eintritt der konkreten Gefahr C zugerechnet werden. Daneben bestand eine konkrete Gefahr für das Auto des D, mithin für eine fremde Sache von bedeutendem Wert.

Für die Gefährdung von A und B kann auf die Argumentation bei § 315c StGB zurückgegriffen werden.126 Das bedeutet, A als bloßer Mitfahrer kann taugliches Tatobjekt sein und wurde ebenfalls konkret gefährdet. B fährt selbst ein KFZ und ist der Gegner des C in deren Wettbewerb. Also nimmt B selbst am Rennen teil i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB und ist damit nicht vom Schutzbereich erfasst.127

b) Subjektiver Tatbestand

C hatte Vorsatz bezüglich der Teilnahme an dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen. Außerdem nahm er den Tod und damit verbunden konkrete Gefahren für das Leben anderer Personen billigend in Kauf.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

C handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

C hat sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er ein Autorennen gegen B fuhr.

II. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB durch die Fahrt

C könnte sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er gegen B antrat und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

C hat das Grunddelikt, § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, vorsätzlich verwirklicht (siehe oben). Die schwere Folge, der Tod einer Person, wurde kausal durch C verursacht.

Weiterhin müsste ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bestehen. Es muss sich gerade eine typische Gefahr des Grunddelikts in der schweren Folge verwirklicht haben.128 C fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und missachtete das Rotlicht, bevor er mit D zusammenstieß. Dem Verhalten des C lag seine Motivation zugrunde, vor B im Ziel anzukommen bzw. das Rennen zu gewinnen. Es hat sich gerade die typische Gefahr eines verbotenen Autorennens im Tod des D verwirklicht und der spezifische Gefahrenzusammenhang ist zu bejahen.

b) Subjektiver Tatbestand

C hatte Vorsatz hinsichtlich des Grunddelikts (siehe oben). Weiterhin müsste C bezüglich der schweren Folge „wenigstens fahrlässig“ gehandelt haben, § 315d Abs. 5 StGB i.V.m. § 18 StGB. Wie oben bereits festgestellt wurde, hatte C auch Vorsatz bezüglich des Todes des D. Er kannte auch die Umstände, aus denen sich der spezifische Gefahrzusammenhang ergibt. Folglich handelte C vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

C handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

C hat sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

III. Konkurrenzen

§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB verdrängt den vollendeten § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB.129 § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB steht zum Mord, §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB, und zur Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB, in Tateinheit. Auch mit der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB, könnte Tateinheit bestehen.130 Dies setzt voraus, dass dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, also kein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Die §§ 315c und 315d StGB stehen jedoch weder in einem Spezialitäts- noch in einem Subsidiaritäts- oder Konsumtionsverhältnis. Vielmehr erfassen sie verschiedene Arten sorgfaltswidrigen Verhaltens beim Führen von Kraftfahrzeugen und ergänzen sich daher.131 Durch die Notwendigkeit, die konkrete Gefahr auf den jeweiligen Verstoß zurückzuführen, wird eine Unrechtsdoppelung vermieden. Somit liegt keine Gesetzeskonkurrenz, sondern Tateinheit vor. In Tatmehrheit (§ 53 StGB) hierzu steht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.132

B. Strafbarkeit des B

I. §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB durch Vereinbarung, über rote Ampel zu fahren, und Fahrt

B könnte sich wegen mittäterschaftlicher Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gem. §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit C vereinbarte, über die rote Ampel zu fahren, gegen C antrat und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

1. Tatbestand

Fraglich ist allerdings, ob eine mittäterschaftliche Zurechnung des Gefahrenerfolgs bei § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB überhaupt möglich ist. Nach einer Ansicht, die von der Rechtsprechung und dem Großteil der Literatur vertreten wird, handelt es sich bei § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB um ein eigenhändiges Delikt, weshalb eine mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich sei.133 Eine Gegenansicht behandelt § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht als eigenhändiges Delikt, weil dieser Deliktstyp grundsätzlich abgelehnt wird oder es sich zumindest hier um kein eigenhändiges Delikt handele.135 Teilweise wird das Grunddelikt als eigenhändiges Delikt eingeordnet, aber eine Zurechnung des Gefahrenerfolgs der Qualifikation solle trotzdem über § 25 Abs. 2 StGB möglich sein.136 Nach dem Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB nimmt der Kraftfahrzeugführer an einem Rennen teil.137 Ein Fahrzeug wird geführt, wenn jemand es in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen lenkt.138 Die Person muss also eigenhändig die Vorrichtungen des Fahrzeugs bedienen und deshalb muss die Person auch selbst den Gefahrenerfolg des § 315d Abs. 2 StGB herbeiführen.139 Ebenfalls spricht die Systematik des Gesetzes für die Auslegung als eigenhändiges Delikt. So werden die §§ 315c, 316 StGB, die vom Führen eines Kraftfahrzeugs sprechen, von der Rechtsprechung und einem Großteil der Literatur als eigenhändige Delikte anerkannt.140 In Anbetracht der engen Anlehnung des § 315d StGB an § 315c StGB wäre es ein systematischer Bruch, die Begriffe hier anders auszulegen.141 Für die Zurechnung des Erfolgs nach § 25 Abs. 2 StGB spricht ein kriminalpolitisches Argument, weil dies die Bestrafung der anderen Rennteilnehmer vereinfachen würde.142 Außerdem entspräche dies mehr dem Schutzzweck der Norm, denn es solle auch verhindert werden, dass die Fahrer sich gegenseitig zu immer waghalsigeren Fahrmanövern motivieren.143 Diesen Schutzzweck erkennt der BGH auch an.144 Allerdings können mit dem Verweis auf den Schutzzweck nicht der Wortlaut und die Struktur der Norm übergangen werden.145

Insgesamt sprechen die besseren Argumente dafür, § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB als eigenhändiges Delikt zu behandeln. Dementsprechend scheidet eine mittäterschaftliche Zurechnung des Gefahrenerfolgs gem. § 25 Abs. 2 StGB aus.

eigenes Verhalten mitverursacht haben.147 Dies wird mit dem Schutzzweck der Norm begründet, der eben auch die Eskalationsgefahr von Straßenrennen erfassen soll.148 Der BGH bejahte Nebentäterschaft eines Fahrers bei § 315d Abs. 2 StGB bei einem Überholvorgang, der in einem tödlichen Unfall endete.149 Der Fahrer, der überholt wurde, hatte den Überholvorgang mitbestimmt und war deswegen mitursächlich für die Kollision.150 In einem anderen Fall, in dem der andere Rennteilnehmer den Unfallort wenige Sekunden nach der Kollision erreichte, wurde eine Mitverursachung abgelehnt.151 Hier sind die Fahrzeuge des B und C bei Einfahrt in die Kreuzung auf gleicher Höhe. C missachtete die Vorfahrt, um das Rennen gegen B nicht zu verlieren. Das Verhalten des B, die Einfahrt in die Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit unter Missachtung der Vorfahrt, ist damit auch mitursächlich für die Kollision des C mit D und die damit verbundenen Gefahren. Beide fuhren auf gleicher Höhe in die Kreuzung ein, sodass ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben war. Folglich ist durch das Verhalten des B eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des D sowie für sein Fahrzeug entstanden.

bb) Konkrete Gefahr für A

Außerdem könnte B die konkrete Gefahr der Verletzung des A zugerechnet werden. Durch das Verhalten des B wurde C dazu animiert, zu schnell in Kreuzung einzufahren und die Vorfahrt zu missachten (siehe oben). Diese Verkehrsübertretungen führten zur Kollision mit D, wodurch B gezwungen war, eine Vollbremsung vorzunehmen. Diese Vollbremsung, also eine Handlung des B, führte wiederum zu Verletzung des A. Hier hat sich die Eskalationsgefahr des Wettbewerbs im Erfolg realisiert. Deshalb ist die konkrete Gefahr für den Leib des A dem B zuzurechnen.

b) Subjektiver Tatbestand

B hatte Vorsatz bezüglich der Teilnahme an dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen. Außerdem ging B davon aus, dass andere Verkehrsteilnehmer zum abrupten Bremsen gezwungen sein könnten, was eine konkrete Gefahr für das bremsende Fahrzeug und dessen Insassen darstellt. Des Weiteren hielt B eine Verletzung der fremden Insassen für möglich und nahm diese in Kauf. B handelte somit vorsätzlich hinsichtlich der konkreten Gefahr für D und dessen Fahrzeug. Allerdings dachte B, dass seinerseits keine Vollbremsung nötig sei und er Kollisionen vermeiden könne. Er hatte somit keinen Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung des A.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

B hat sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er gegen C antrat und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

III. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 StGB bezüglich A durch die Fahrt

B könnte sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem er gegen C antrat und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

1. Tatbestand

B hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB verwirklicht (siehe oben). Die konkrete Gefahr für A müsste er fahrlässig herbeigeführt haben. Bereits die Teilnahme an einem Rennen stellt einen grob verkehrswidrigen Sorgfaltsverstoß dar.152 Dieser Verstoß hat sich auch in der Verletzung des A realisiert. Diesen Gefahren war A sich nicht bewusst, weshalb eine einverständliche Fremdgefährdung ausscheidet (siehe oben, 2. Tatkomplex A. I. 1. a) cc)). Folglich hat B den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 StGB verwirklicht.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

B handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

B hat sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem er gegen C antrat und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

IV. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB durch die Fahrt

B könnte sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er gegen C antrat und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

1. Tatbestand

B hat den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB vorsätzlich verwirklicht. Die schwere Folge wurde kausal verursacht. Außerdem haben sich gerade die renntypischen Gefahren in der schweren Folge verwirklicht, so dass der spezifische Gefahrenzusammenhang zu bejahen ist.

B müsste mindestens fahrlässig hinsichtlich der schweren Folge gehandelt haben, § 18 StGB. Für B gilt, dass dieser keinen Vorsatz in Bezug auf tödliche Verletzungen hat. Allerdings liegt bereits in der Teilnahme an einem unerlaubten Rennen ein grob verkehrswidriger Sorgfaltsverstoß.153 Außerdem war es auch objektiv vorhersehbar, dass es bei einem Rennen mit Geschwindigkeiten von 200km/h innerorts zu einer tödlichen Kollision kommen könne. B handelte somit fahrlässig hinsichtlich der schweren Folge. Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB ist erfüllt.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

B hat sich wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

V. Konkurrenzen

Die Strafbarkeit des B gem. § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 StGB verdrängt die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB und nach § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 StGB154 sowie nach § 222 StGB.155 Die Strafbarkeit gem. §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 27 StGB sollte aus Klarstellungsgründen dazu in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen.156

C. Strafbarkeit des A

Die Strafbarkeit des A verändert sich durch die Einbeziehung des § 315d StGB nicht. Auch hier fehlt es an einer Hilfeleistung durch A, der nur widerwillig mitfährt.

Zur Vertiefung

Schneider/Nazli, ZJS 2024, S. 1888.

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