Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten
§ 306 StGB – Brandstiftung
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer fremde 1 Gebäude oder Hütten,
2 Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3 Warenlager oder -vorräte,
4 Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5 Wälder, Heiden oder Moore oder
6 land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 306 StGB
Klausuren, in denen § 306 StGB drankommt
Referendarexamensklausur – Strafrecht: „Ein teuflischer Plan · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur Strafrecht – Der reuige Brandstifter · SchwerpunktReferendarexamensklausur: Eine feurige Spritztour · StaatsexamenGrenzüberschreitende Rachegelüste · GrundstudiumNox irae flagrantis – Kulturkampf im Sauerland · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Das Schimmelhaus · Schwerpunkt
Rechtsprechung zu § 306 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.