Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten

§ 306 StGB – Brandstiftung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer fremde 1 Gebäude oder Hütten, 2 Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3 Warenlager oder -vorräte, 4 Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5 Wälder, Heiden oder Moore oder 6 land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)

Definitionen zu § 306 StGB

Inbrandsetzen (§ 306 StGB)

Klausuren, in denen § 306 StGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 306 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 08.09.2021 – 6 StR 174/21Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB