Einundzwanzigster Abschnitt — Begünstigung und Hehlerei

§ 257 StGB – Begünstigung

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

§ 257 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Begünstigung und Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB)

Klausuren, in denen § 257 StGB drankommt

Referendarexamensklausur: Money for Nothing · StaatsexamenExamensklausur: Die freundlich gierigen Bankmitarbeiter · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur: Must-Haves – Smartphone und Pfefferspray · SchwerpunktFortgeschrittenenhausarbeit: Der große Wurf · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 257 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 19.05.2022 – III ZR 11/20Durch die deliktische Verschiebung von Vermögenswerten (§ 257 StGB) nach Begehung eines Eingehungsbetrugs im Rahmen einer Kapitalanlage tritt ein Gesa…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB