Zweiter Abschnitt — Die Tat · Erster Titel — Grundlagen der Strafbarkeit
§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 21 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 21 StGB
Klausuren, in denen § 21 StGB drankommt
Rechtsprechung zu § 21 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.