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Fortgeschrittenenklausur: Aus dem Weg – ich bin LKW-Fahrer!

ZJS 2019, S. 1334

§ 113 StGB§ 114 StGB§ 315c StGB§ 21 StGB§ 316 StGB§ 52 StGB

Sachverhalt

Der LKW-Fahrer Ludwig Loui (L) befindet sich am 6.5.2019 auf seiner monatlichen Tour in Osnabrück, wo er für eine Spedition Waren in der Altstadt ausliefern soll. Die Osnabrücker Altstadt ist historisch noch gut erhalten und hat daher nicht nur viele enge Gassen, sondern besteht größtenteils auch aus Einbahnstraßen. Als L seinen LKW bereits seit einigen Minuten fachmännisch durch die engen verwinkelten Gassen der Altstadt manövriert, entdeckt er beim Abbiegen plötzlich eine Baustelle vor sich, an der sich bereits ein beachtlicher Stau gebildet hat. Da L sich in der Altstadt gut auskennt, beschließt er deshalb eine andere Straße zu benutzen, um die geladenen Waren noch pünktlich ausliefern zu können. Beim Rückwärtsrangieren mit seinem LKW beschädigt er dabei den PKW des X ganz erheblich, bemerkt jedoch in der Eile nichts davon und setzt seinen Weg zunächst fort. Der Rennradfahrer R hat alles beobachtet und folgt dem L nach mehreren Abbiegevorgängen ca. 800 m mit seinem Fahrrad bis zur nächsten Ampelkreuzung, wo L gerade an einer roten Ampel zum Halten gezwungen ist. R klopft an das Fenster des LKW und macht L auf den soeben stattgefundenen Zusammenstoß mit dem PKW des X aufmerksam. L ist jedoch der Überzeugung, dass ihn die Sache nichts angehe und setzt seine Fahrt fort.

Wenige Wochen später wird L wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums von seiner Frau verlassen. Aus Frust beginnt er nun auch bereits morgens Alkohol zu konsumieren. Als er am 17.6.2019 einen Auftrag seiner Spedition ausfahren soll, ist er deshalb bereits am frühen Morgen stark alkoholisiert. L fühlt sich jedoch trotz seines vermehrten Alkoholkonsums noch fahrsicher und tritt daher die Fahrt mit seinem privaten PKW zur Spedition an. Als L sich von dort ca. eine Stunde später mit dem beladenen LKW auf den Weg in die Altstadt macht, kommt er auf Höhe des Heger-Tor-Walls infolge seiner Alkoholisierung ins Schlingern und touchiert dabei den am Straßenrand parkenden PKW des Y derart, dass der Seitenspiegel sowie die Fahrertür später vollends ausgetauscht werden müssen.

L erkennt den Schaden und setzt seine Fahrt trotzdem unbeirrt fort, bemerkt aber einige Minuten später ein Polizeiauto hinter sich, das L zum Anhalten auffordert. L fürchtet nun wegen seines Alkoholkonsums um seinen Führerschein und beschließt die Flucht anzutreten. L glaubt tatsächlich, nach einiger Zeit seine Verfolger abgehängt zu haben, bis er plötzlich vor sich eine Straßensperre erblickt. Diese hat der Polizeibeamte B errichtet, indem er sein Fahrzeug quer über die etwa 7,5 m breite Straße gestellt hat. Dadurch ist auf der rechten Seite nur noch 1,5 m Platz, wo B sich sodann mit erhobener „STOP“-Kelle platziert hat. Statt der Aufforderung zum Anhalten nun endlich nachzukommen, steuert der herannahende L seinen LKW mit hoher Geschwindigkeit direkt auf B zu, der gerade noch zur Seite springen kann, als L die Straßensperre ungebremst passiert. Dabei nimmt L zumindest auch billigend in Kauf, dass B es gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig schaffen wird, dem LKW auszuweichen, und dadurch zu Tode kommt. B stürzt bei seinem Sprung sodann derart hart auf den Boden, dass er für eine Woche dienstunfähig ist. L wird später festgenommen.

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# Lösungsvorschlag

1. Tatkomplex: Die Fahrt am 6.5.2019

I. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

L könnte sich durch das Wegfahren von der Unfallstelle wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Unfall im Straßenverkehr

Dann müsste die Beschädigung des PKW des X durch den LKW des L ein Unfall im Straßenverkehr darstellen. Das ist der Fall, wenn es sich um ein plötzliches Ereignis im Verkehr handelt, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.1 Der PKW des X wurde durch den Zusammenstoß ganz erheblich beschädigt. Die Beschädigung ist durch das Rückwärtsfahrmanöver des L dabei auch auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführen, das mit den Gefahren des Straßenverkehrs in einem wesentlichen Zusammenhang steht, verursacht worden. Demzufolge liegt ein Unfall im Straßenverkehr vor.

bb) Unfallbeteiligter

L müsste zudem Unfallbeteiligter sein. Unfallbeteiligter ist nach der Legaldefinition des § 142 Abs. 5 StGB derjenige, der den Unfall verursacht hat. L hat als Fahrer des LKW den Unfall durch das Rückwärtsfahren verursacht. L ist demgemäß ein Unfallbeteiligter.

cc) Unerlaubtes Entfernen

Außerdem müsste sich L unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ein unerlaubtes Entfernen im Sinne der Nr. 1 setzt dabei voraus, dass der Unfallbeteiligte die Unfallstelle verlassen hat, obwohl feststellungsbereite Personen anwesend waren.2 Das Verlassen muss demgemäß zur Folge gehabt haben, dass keine Feststellungen zum Unfall getroffen werden konnten.3 Der Rennradfahrer R hat den Unfall beobachtet und hätte diese treffen können. Problematisch ist insofern jedoch, ob R als Unbeteiligter überhaupt zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten als feststellungsbereite Person im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt.

(1) Feststellungsrecht

Einer Ansicht zufolge ist nicht jeder Unbeteiligte feststellungsberechtigt im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese Stellung müsse vom tatbestandlichen Täterverhalten her gesehen und daher auf seine Angabe- und Ermöglichungspflicht bezogen werden, welche einem Dritten gegenüber nur dann angenommen werden könne, wenn diesem das Recht zukomme, Feststellungen zugunsten der Unfallbeteiligten bzw. Geschädigten zu treffen. Denn dieser Dritte könne nur dann das Ausmaß der konkreten Feststellungen bestimmen, wenn er ebenso auf (weitere) Feststellungen verzichten dürfe. Voraussetzung sei daher, dass die feststellungsbereite Person ein Beauftragter des Berechtigten ist oder dass zumindest persönliche Beziehungen zwischen ihnen bestehen, die ein besonderes Interesse an solchen Feststellungen erkennen lassen (wie etwa Verwandtschaft, Nachbarschaft) und für die die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend anwendbar seien.

Dieser Ansicht folgend ist R keine feststellungsberechtigte Person im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

(2) Eignung als feststellungsbereite Person

Nach der in Rspr.5 und Lit.6 vorherrschenden Ansicht setzt § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB allein die Anwesenheit einer Person voraus, die bereit ist, solche Feststellungen zu treffen. Diese Feststellungsbereitschaft weise eine Person auf, die zur Beweissicherung geeignet und fähig ist und – wenn es sich nicht um den Berechtigten selbst handelt – ein Interesse daran habe, dass die erforderlichen Feststellungen zugunsten des oder der Berechtigten getroffen werden. Bei Dritten müsse zur Annahme einer Feststellungsbereitschaft neben der generellen Eignung und der Fähigkeit, für diesen Unfall zuverlässig die erforderlichen Beweise zu sichern, ein Feststellungsinteresse zugunsten des Berechtigten hinzutreten. Dazu müsse der Dritte erkennbar den Willen und die Möglichkeit haben, die Feststellungen zugunsten der Berechtigten zu treffen und die getroffenen Feststellungen an diese zu übermitteln. Nach dieser Auffassung war R demgemäß als feststellungsbereite Person anwesend. Dass R selbst von dem Unfall nicht betroffen gewesen ist, weil das beschädigte Fahrzeug dem X gehörte, spielt indes keine Rolle, da R sein Feststellungsinteresse durch die Verfolgung und das Ansprechen des L deutlich machte.

(3) Stellungnahme

Letzterer Ansicht ist zu folgen. Normzweck ist es, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Unfallbeteiligten untereinander bzw. im Verhältnis zum Geschädigten festzustellen und zu sichern. Dafür kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob ein unbeteiligter Dritter selbst das Recht dazu hat, auf Feststellungen zu verzichten. Sofern der Dritte nämlich erkennbar zum Ausdruck bringt, Feststellungen treffen zu wollen und dem Geschädigten zu übermitteln, handelt er zugunsten desselben oder anderer Unfallbeteiligter gemäß dem Wortlaut und des Telos der Norm.

R war somit feststellungsbereite Person im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

b) Subjektiver Tatbestand

L müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz setzt Wissen und Wollen der objektiven Tatumstände voraus.7 L müsste demgemäß im Zeitpunkt des Sich-Entfernens Kenntnis vom Vorliegen eines Unfalls und seiner Eigenschaft als Verursacher gehabt haben. L hat den Unfall zum Zeitpunkt der Beschädigung des Wagens des X nicht bemerkt und hatte demensprechend weder Kenntnis von dem Unfall noch seiner Eigenschaft als Unfallbeteiligter.

2. Ergebnis

L hat sich durch das Wegfahren von der Unfallstelle nicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

II. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Durch das Weiterfahren an der Ampel könnte sich L wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Unfall im Straßenverkehr

Ein Unfall im Straßenverkehr liegt vor.

b) Unfallbeteiligter

L ist auch Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB. c) Berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen vom Unfallort Grundsätzlich bestraft § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB lediglich den Täter, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, seine Feststellung jedoch nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Ein berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen vom Unfallort durch L ist nicht gegeben. Jedoch ist fraglich, ob § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch in jenen Fällen Anwendung findet, wenn der Unfallbeteiligte sich zunächst unvorsätzlich vom Unfallort entfernt, jedoch im Anschluss in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang noch Kenntnis vom Unfall erhält.8

aa) Gleichstellung

Nach einer (früheren) Auffassung ist im Hinblick auf den Schutzzweck des § 142 StGB, das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzustellen. Dies resultiere insbesondere aus dem Umstand, dass Abs. 2 gerade jene Fälle erfasse, in denen kein strafbarer Verstoß gegen Abs. 1 festzustellen sei. Die Begrifflichkeiten des „entschuldigten“ oder „berechtigten“ Entfernens seien auch nicht im formal-dogmatischen Wortsinn aufzufassen, folglich also nicht auf Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe beschränkt. Daher sei auch gerade ein nicht tatbestandmäßiges, weil unvorsätzliches Verhalten des Täters erfasst.

Nach dieser Auffassung ist das unvorsätzliche Entfernen des L durch die unmittelbar räumlich und zeitlich in engen Zusammenhang stehende Kenntnisnahme von § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst.

bb) Analogieverbot

Das Bundesverfassungsgericht nimmt hingegen durch die Aufnahme eines unvorsätzlichen Entfernens in Nr. 2 einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG an, da der Gesetzeber durch den gewählten fachsprachlichen Wortlaut („berechtigt“ oder „entschuldigt“) den Anwendungsbereich klar definiert habe. Diese genannten Begriffe kennzeichneten nämlich einen Sachverhalt, der an den in § 142 Abs. 1 StGB beschriebenen zeitlich anschließt: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befindet und damit die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, dürfe sich unter bestimmten, durch die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ näher gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen. Dann aber müsse er die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Über diesen Sinngehalt gehe das unvorsätzliche Sich-Entfernt-Haben hinaus. Wer sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt, handele unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tue. Die Situation, die von § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst werden soll, sei im Falle des unvorsätzlichen Entfernens gerade deshalb nicht gegeben, weil der Unfallbeteiligte weder Kenntnis von der Notwendigkeit einer weiter ausstehenden Feststellungsmöglichkeit habe noch durch das Entfernen den gerade durch Abs. 2 sanktionierten Zweck der Beweissicherung konterkarieren wolle. Eine Gleichsetzung von vorsätzlichem und unvorsätzlichem Handeln sei daher mit dem Analogieverbot nicht vereinbar. Denkbar sei in den Fällen eines unvorsätzlichen Entfernens mit späterer Kenntnisnahme lediglich eine Tat gem. § 142 Abs. 1 StGB, der, anders als Abs. 2, keinen abgeschlossenen Sachverhalt des Sich-Entfernt-Habens voraussetze und ein Entfernens-Vorsatz damit grundsätzlich bis zur Beendigung der Tat durch ein erfolgreiches Sich-Entfernt-Haben gebildet werden könne. Einer solchen Auslegung stehe dabei auch nicht der Begriff des Unfallortes entgegen, der im Einzelfall durchaus weiter zu fassen sei, als der bloße Ort des Schadenseintritts.

Eine Rechtfertigung, den Unfallbeteiligten über den Unfallort hinaus zu verpflichten und den Beteiligten eine Möglichkeit zur Beweissicherung zu verschaffen, bestehe somit beim unvorsätzlichen Entfernen gerade nicht. Nach dieser Auffassung scheidet ein tatbestandliches Verhalten des L gem. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch das unvorsätzliche Entfernen aus.

cc) Stellungnahme

Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen, da die erste Meinung eine verbotene Analogie zulasten des Täters darstellt.

2. Ergebnis

Eine Strafbarkeit des L gem. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus.

III. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Jedoch könnte sich L durch das Weiterfahren an der Ampel nach Kenntniserlangung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Unfall im Straßenverkehr und Unfallbeteiligung

Ein Unfall im Straßenverkehr liegt vor, bei dem L Unfallbeteiligter war.

b) Entfernen ohne Ermöglichung der Feststellung (Nr. 1)

Das Weiterfahren des L an der Ampel nachdem er von R auf den Unfall hingewiesen wurde, könnte ein unerlaubtes Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen. Fraglich ist, ob ein Verkehrsteilnehmer, der sich zunächst unvorsätzlich vom Ort des Schadenseintrittes entfernt hatte, dann kurz darauf von dem Unfall erfährt und auch nach dieser Kenntniserlangung weiterfährt, ohne die in Abs. 1 geforderten Feststellungen zu ermöglichen, den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (noch) erfüllen kann.

aa) Sich-(weiter)-Entfernen

Die Anwendung des Tatbestandes des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei auch möglich, sofern der Täter sich zunächst unvorsätzlich vom Ort des Schadenseintritts entfernt, dann jedoch Kenntnis vom Unfallgeschehen erlangt und seine Fahrt trotzdem fortsetzt, ohne die in Nr. 1 geforderten Feststellungen zu ermöglichen.11 Diese Auffassung stützt sich darauf, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen sei, dass sich auch eine (sodann in Kenntnis vom Unfall) bewusste Fortführung der Fahrt als ein Sich-(weiter)-Entfernen vom Unfallort aufzufassen ist.

Nach dieser Auffassung würde die Weiterfahrt des L ein unerlaubtes Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen, da die Kenntnisnahme vom Unfall noch am Unfallort stattfindet.

bb) Simultaneität

Nach der Gegenauffassung scheidet eine Tathandlung gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB im vorbenannten Fall gänzlich aus, da der Vorsatz bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung gegeben sein muss, mithin also beim Verlassen der Unfallstelle und nicht erst nachträglich in der (soweit zuerkannt) Beendigungsphase (Sich-weiter-Entfernen durch das Fortsetzen der einmal begonnen Fahrt) vorliegt bzw. hinzutritt.13

Nach dieser Auffassung ist daher die Tatvariante des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Weiterfahrt an der Ampel nicht erfüllt.

cc) Stellungnahme

Der ersten Auffassung kann mithin nur gefolgt werden, wenn man die Fortsetzung der Fahrt als eine über die tatbestandliche Vollendung hinausgehende Beendigungsphase auffasst.14 Aber selbst bei Annahme dieser Beendigungsphase umgeht die Ausdehnung des „Unfallortes“ auf einen Ort gerade außerhalb dieser Örtlichkeit vielmehr die Wortlautgrenze und ist demgemäß abzulehnen. Insbesondere wäre die Ausdehnung aus praktischer Sicht kaum umsetzbar, da sich die Frage stellt, inwieweit eine solche Ausdehnung dann noch von Abs. 1 Nr. 1 erfasst werden soll und ab welcher Entfernung dies gerade nicht mehr der Fall sein kann. Insbesondere die straßenbaulichen Besonderheiten sorgten hier für Unsicherheiten, da sich eine entsprechende, von den Gerichten kaum mehr überschaubare Kasuistik herausbildete, die letztlich nur zulasten der Täter ausfallen kann. Demgemäß ist der ersten Auffassung nicht zu folgen. Vielmehr muss die Kenntnis vom Unfall am Unfallort selbst vorliegen, um die Wortlautgrenze des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu überdehnen. Das Fortsetzen der Fahrt an der Ampel nachdem der R den L auf den Unfall aufmerksam gemacht hat stellt somit kein tatbestandliches Verhalten im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Hinweis: Die andere Auffassung ist mit entsprechend guter Argumentation (!) vertretbar.

2. Ergebnis

L hat sich durch die Weiterfahrt nicht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

2. Tatkomplex: Die Fahrten bis zur Kollision mit dem PKW des Y

Hinweis: Die nachstehenden Ausführungen sind zu Übungszwecken sehr ausführlich. In einer Klausur ist eine knappere Darstellung ausreichend.

I. § 316 Abs. 1 StGB

L könnte sich durch die Fahrt mit dem privaten PKW zur Spedition wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

Dann müsste L ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben. Zum Führen ist erforderlich, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt.15 Fahrzeugführer ist dabei diejenige Person, die sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind und das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es während der Fahrtbewegung lenkt.16 Im Verkehr ist ein Fahrzeug geführt, sofern es sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt. Öffentlich ist der Straßenverkehr, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wenigstens allgemein für bestimmte Gruppen von Personen (d.h. für einen zufälligen Personenkreis), wenn auch nur vorrübergehend oder gegen Gebühr, zur Benutzung zugelassen ist.17

L, der sich mit seinem privaten PKW auf den Weg zu Spedition gemacht hat, führte dadurch auf dieser Fahrt ein Fahrzeug im Straßenverkehr. Von einem öffentlichen Verkehrsraum ist mangels entgegenstehender Sachverhaltsangaben bei lebensnaher Betrachtung auszugehen.

b) Im fahruntüchtigen Zustand

L müsste sich zudem in einem fahruntüchtigen Zustand befunden haben. Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn der Führer nicht fähig ist, das Fahrzeug eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer erwartet wird.18 Für die Bewertung der Fahruntüchtigkeit wurden dabei bestimmte Beweisregeln entwickelt.19 Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird dabei ab einem Wert von 1,0 ‰20 angenommen. Ab einer solchen Blutalkoholkonzentration wird unwiderleglich vermutet, dass der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.21

L wies bei einer entsprechenden Rückrechnung zum Tatzeitpunkt wenigstens eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ auf und war damit zum Zeitpunkt des Fahrtantritts absolut fahruntüchtig.

2. Subjektiver Tatbestand

Außerdem müsste L für eine Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB vorsätzlich bezüglicher der objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Der Vorsatz erfordert dabei neben dem bewussten und gewollten Führen eines Fahrzeuges wenigstens bedingten Vorsatz hinsichtlich der rauschbedingten Fahrunsicherheit.22 Entscheidend ist die Kenntnis der Beeinträchtigung der Gesamtleistungsfähigkeit aufgrund des Rauschmittelkonsums.23 Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt erfordert also, dass der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit kennt oder mit dieser zumindest rechnet und sich damit abfindet. Für den bedingten Vorsatz genügt das Fürmöglichhalten einer so gravierenden Leistungsfähigkeitsbeeinträchtigung, dass den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr entsprochen werden kann und des damit Abfindens oder des billigenden Inkaufnehmens.24 Der Schluss auf das Vorliegen eines solchen bedingten Vorsatzes ist aufgrund von Indizien zu bewerten. Dabei kann unter anderem, wohl aber nicht alleine für sich genommen, die Höhe der BAK zum Tatzeitpunkt ein Faktor sein, der den Rückschluss auf den Vorsatz zulässt.25 Dies gilt selbst für erhebliche Werte, also weder bei 2,0 ‰26 noch bei 2,27 ‰27. Allerdings enthält eine solche BAK ein gewichtiges Indiz für bedingten Vorsatz, welches das Tatgericht in der Beweiswürdigung allein oder gemeinsam mit weiteren Indizien einzubeziehen hat.28 Mit steigender BAK darf die Überzeugungsbildung umso eher von Vorsatz ausgehen, muss aber erkennen lassen, dass lediglich ein Erfahrungssatz mit einer durch konkrete Umstände widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage angewendet wird.30

L wies zum Tatzeitpunkt eine BAK von 1,8 ‰ auf und lag damit weit über dem Grenzbereich von 1,1 ‰ und somit in einem Bereich, der – auch unter der Berücksichtigung seiner Berufstätigkeit – den Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln zulässt. L handelte somit hinsichtlich seiner Fahrunsicherheit wenigstens bedingt vorsätzlich. Fraglos handelte er hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs im Verkehr vorsätzlich.

Hinweis: Hier ließe sich durchaus mit den Angaben aus dem Sachverhalt arbeiten: L fühlte sich nämlich trotz seines Alkoholkonsums noch fahrsicher. Zudem könnte davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seines längerfristigen Alkoholkonsums eine gewisse Toleranz entwickelt hat und er deswegen seinen Alkoholisierungsrad wesentlich niedriger wahrnimmt als er mit 1,8 ‰ in Wirklichkeit ist, sodass Fahrlässigkeit durchaus vertretbar ist.

3. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit

L handelte rechtswidrig und Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit bestehen mangels entsprechend hoher BAK nicht.

4. Strafzumessungserwägungen

Eine Milderung gem. § 21 StGB aufgrund einer verminderten Schuldfähigkeit ist durch den selbstverursachten Alkoholrausch bereits ausgeschlossen.31

5. Ergebnis

L hat sich gem. § 316 Abs. 1 StGB durch die Fahrt mit seinem privaten PKW zur Spedition wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht.

Hinweis: A.A. vertretbar, sodann liegt eine Strafbarkeit gem. § 316 Abs. 2 StGB vor.

II. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB

Durch das Touchieren des PKW des Y durch die Fahrt mit dem LKW könnte sich L wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr

Da auch der LKW fraglos ein Fahrzeug im Sinne der Vorschrift darstellt, führt der L auch hier ein Fahrzeug im Straßenverkehr.

b) Im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit

L hatte zudem infolge seines Alkoholgenusses eine BAK von 1,8 ‰, sodass eine absolute Fahruntüchtigkeit vorlag und er somit nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

c) Eintritt einer konkreten Gefahr

L könnte zudem den Eintritt einer konkreten Gefahr verursacht haben. Eine konkrete Gefahr verursacht, wer einen nicht von ihm beherrschbaren Zustand herbeiführt, der den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das geschützte Rechtsgut verletzt wird oder nicht.32

aa) Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen

Anhaltspunkte, die für die Gefahr von Leib oder Leben eines anderen Menschen sprechen, sind nicht vorhanden. Insofern liegt eine darauf gerichtete konkrete Gefahr nicht vor.

bb) Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert

L könnte jedoch durch sein Verhalten eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht haben. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn die Sache selbst eine solche von bedeutendem Wert darstellt und ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.33

Der Wert der Sache richtet sich nach dem Verkehrswert.34 Dieser soll nach derzeitiger Rechtsprechung bei wenigstens 750,00 Euro liegen. Mangels konkreter Angaben im Sachverhalt, insbesondere über den Zustand des Fahrzeugs (Altoder Neuwagen, ggf. Unfallfahrzeug etc.), kann der Wert eines fahrtüchtigen und im Straßenverkehr noch zugelassenen PKWs aber jedenfalls als bedeutend (also bei mindestens 750,00 Euro) angesehen werden. Für den noch bestehenden nicht unerheblichen Wert des PKW spricht auch, dass der Y eine Reparatur als noch sinnvolle Investition angesehen hat. Dies wäre bei einem Auto von sehr geringem Wert bei lebensnaher Betrachtung nicht der Fall.

Die Höhe des Schadens ist sodann anhand der nach dem Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen.37 Auch hier wird die Wertgrenze von 750,00 Euro herangezogen. Erneut finden sich keine Angaben zu einer eingetretenen Wertminderung des PKW. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der vollständige Austausch von Spiegel und Fahrertür auf einen derartigen tatsächlichen Schaden hindeuten, dass die Wertminderung entsprechend hoch ausfällt und der drohende Gefährdungsschaden daher jedenfalls nicht geringer ausfallen kann.

Hinweis: Andere Auffassung vertretbar. Sofern an dieser Stelle eine entsprechende Schadenshöhe abgelehnt wird: Strafbarkeit nach § 315c StGB (-), es verbleibt sodann durch die LKW-Fahrt bis zum Touchieren des PKW je nach Argumentation bei einer Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB.

dd) Zwischenergebnis

Bei dem durch L touchierten PKW handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, der auch ein Schaden von bedeutendem Wert drohte. Mithin liegt eine konkrete Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert vor.

d) Kausalzusammenhang

Als tatbestandlich gelten nur solche Fälle, in denen die Gefährdung auf der alkoholbedingten Fahrt beruht. Da die Beschädigung des PKW von Y auf das Schlingern des LKW zurückzuführen ist und dieses ausweislich des Sachverhalts infolge des Alkoholkonsums zustande kam, liegt der erforderliche Kausalzusammenhang vor.

2. Subjektiver Tatbestand

Ein vorsätzliches Handeln ist dem L lediglich hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs sowie seiner Fahruntüchtigkeit vorwerfbar. Hingegen hatte er keine Vorstellung davon, dass er durch sein Handeln eine konkrete Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert begründet und wollte dies auch nicht. In Betracht kommt daher die Tatvariante nach § 315c Abs. 3 Nr. 1 (Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination). Demzufolge müsste L hinsichtlich der konkreten Gefahr wenigstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand verwirklicht, indem er objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und wenn dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung oder Gefährdung zur Folge hat, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.39 L fuhr trotz seiner Alkoholisierung mit dem beladenen LKW los, kam infolge dessen ins Schlingern und touchierte den am Straßenrand parkenden PKW des Y derart, dass Seitenspiegel und Fahrertür ausgetauscht werden mussten. Die unter Alkoholeinfluss angetretene Fahrt des L stellt dabei eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung dar, bei der die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge auch objektiv vorhersehbar war. Das alkoholbedingte Schlingern und infolge dessen das Touchieren des parkenden PKW des Y führten auch unmittelbar zum eingetretenen Schaden, sodass auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben ist. Schutzzwecke des § 315c StGB sind neben der Straßenverkehrssicherheit gleichermaßen Individualrechtsgüter.40 L handelte daher hinsichtlich der konkreten Gefährdung wenigstens fahrlässig.

3. Rechtswidrigkeit

L handelte rechtswidrig.

4. Schuldhaftigkeit

L handelte zudem schuldhaft. Insbesondere war für ihn die konkrete Gefährdung des parkenden PKW des Y auch subjektiv vorhersehbar.

5. Strafzumessungserwägungen

Milderungsmöglichkeiten, insbesondere § 21 StGB, kommen nicht in Betracht.

6. Ergebnis

L hat sich gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB durch das Touchieren des fremden PKW strafbar gemacht.

III. § 316 Abs. 1 StGB

Eine verwirklichte Strafbarkeit des L gem. § 316 Abs. 1 StGB durch die zu dem Unfall führende Trunkenheitsfahrt mit dem LKW tritt wegen der formellen Subsidiarität (§ 316 Abs. 1 a.E. StGB) infolge der gleichzeitig verwirklichten Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB hinter diese zurück.

IV. § 303 Abs. 1 StGB

Eine Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB durch die Beschädigung des PKW scheidet mangels Vorsatz des L aus.

3. Tatkomplex: Die Weiterfahrt

I. § 316 Abs. 1 StGB

Da L weiterhin 1,8 ‰ aufweist und sich somit im Zustand der Fahruntüchtigkeit befindet, er jedoch durch den Unfall nunmehr sicher weiß, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, liegt eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt gem. § 316 Abs. 1 StGB durch die Weiterfahrt nach dem Unfall vor.

II. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Durch dieselbe Handlung könnte sich L wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Unfall/Unfallbeteiligter

Das Touchieren des PKW stellt einen Unfall im Straßenverkehr dar und L ist als Fahrer des LKWs auch Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB.

b) Tathandlung

aa) Unerlaubtes Entfernen gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB41 Ein unerlaubtes Entfernen setzt jedenfalls die Anwesenheit einer feststellungsbereiten Person voraus. Darauf kann mangels Angaben im Sachverhalt nicht ohne Weiteres geschlossen werden.

bb) Unerlaubtes Entfernen gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB

L hat mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen jedenfalls keine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet, da er seine Fahrt nach dem Unfall fortgesetzt hat. Eine Wartezeit wäre dem L auch zumutbar gewesen, da es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einschlägiger Unzumutbarkeitskriterien gibt.

2. Subjektiver Tatbestand

L hat den Unfall bemerkt und seine Fahrt in Kenntnis seiner entsprechenden Beteiligung bewusst fortgesetzt. L handelte dementsprechend auch mit dem erforderlichen Vorsatz.

3. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit

Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

4. Ergebnis

L hat sich durch die Weiterfahrt nach dem Touchieren des PKW wegen einer Unfallflucht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

III. § 113 Abs. 1 StGB

L könnte sich durch die Weiterfahrt nach der Aufforderung zum Halt durch die Polizei wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Amtsträger

Die in dem Polizeiauto befindlichen Personen sind als Polizeibeamte Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB.

b) Vornahme einer Vollstreckungshandlung

Es müsste sich um eine konkrete Vollstreckungshandlung gehandelt haben. Eine Vollstreckungshandlung ist dabei eine gezielte hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines konkreten Einzelfalls.43 Bei dem Haltegebot der Polizisten handelt es sich um eine konkrete Vollstreckungshandlung gerichtet auf das Anhalten des durch L geführten LKW.

c) Widerstand leisten

Das Leisten von Widerstand zeichnet sich durch aktives, gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtetes Verhalten aus, das nach der Vorstellung des Täters die Vollstreckungshandlung erschweren oder verhindern soll.44 In der Weiterfahrt des L liegt jedenfalls eine solche Erschwerung der Diensthandlung.

d) Mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt

Unabhängig von der Auslegung des Gewaltbegriffs wird nach ständiger Rechtsprechung die bloße Flucht einer Person vor der Polizei nicht als tatbestandlich angesehen.45

2. Ergebnis

Eine Strafbarkeit des L durch das Nichtbefolgen der Halteaufforderung durch die Polizisten gem. § 113 Abs. 1 StGB ist nicht gegeben.

IV. § 114 Abs. 1 StGB

L könnte sich jedoch durch dieselbe Handlung wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Die erforderliche Tätlichkeit ist eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung von einigem Gewicht, die damit gleichwohl körperverletzungsgeeignet ist.46 Durch die reine Flucht des L ist eine solche Einwirkung jedenfalls nicht gegeben. Eine Strafbarkeit gem. § 114 Abs. 1 StGB scheidet daher aus.

V. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StGB

Durch das Zufahren auf den Polizisten B könnte sich L wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Verkehrsfremder Eingriff

L müsste dabei im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 zunächst einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen haben. Gemeint sind wie in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 grundsätzlich nur verkehrsfremde Außeneingriffe, also Handlungsweisen, die nicht Teil von Verkehrsvorgängen sind, sondern von außen auf diese einwirken. Das Zufahren des L mit seinem LKW auf den B stellt demgegenüber jedoch einen Verkehrsvorgang aus dem fließenden Verkehr heraus dar, für welchen § 315c StGB grundsätzlich abschließend geregelt ist. Ausnahmsweise ist der Anwendungsbereich des § 315b StGB allerdings auch dann eröffnet, wenn es sich um verkehrsfremde Inneneingriffe handelt. Ein solcher verkehrsfremder Inneingriff liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren, und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.47 Nachdem L die Straßensperre des B und die von diesem erhobene STOP-Kelle erblickte, kam er der Aufforderung zum Halt nicht nach, sondern steuerte den herannahenden LKW mit hoher Geschwindigkeit direkt auf den B zu, der auf Grund der Straßensperre auf der nur noch ca. 1,5 m breiten rechten Seite der Straße stand. L setzte den LKW dabei bewusst als Rammbock und damit zweckwidrig als Waffe ein, um die Straßensperre des B zu durchbrechen, was eine verkehrsfeindliche Einstellung darstellt. L pervertierte somit den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr.

b) Gefährdung

Das Zufahren auf den B, der infolge des Sprungs auf die Seite derart hart auf den Boden stürzte, dass er für eine Woche dienstunfähig ist, stellt auch eine konkrete Gefährdung von dessen Leib und Leben dar.

c) Kausalzusammenhang

Die konkrete Gefährdung des B geschah auch durch den Einsatz des LKW als Rammbock und somit als Folge der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Grundtatbestand

L müsste zudem mit Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und der damit bewirkten abstrakten Verkehrsgefährdung und mit Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutgefährdung des B gehandelt haben. Darüber hinaus setzen die Anforderungen an die „Pervertierungsabsicht“ einen (mind. bedingten) Schädigungsvorsatz voraus, wenn etwa das Fahrzeug als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird.48

L fährt mit hoher Geschwindigkeit auf die Straßensperre und den B zu, um weiter vor der Polizei flüchten zu können. Er setzte seinen LKW bewusst als Rammbock ein, damit B zur Seite springt und er passieren kann. Dabei nahm er sogar den Tod des Polizisten B billigend in Kauf. L handelte somit sowohl vorsätzlich hinsichtlich der Verkehrsgefährdung als auch der konkreten Gefährdung des B. Neben dem primären Ziel der Flucht hat der L zumindest auch bedingt die Schädigung des B in Kauf genommen.

b) Qualifikation der Verdeckungsabsicht, § 315b Abs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StGB

L könnte zudem in der Absicht gehandelt haben, eine andere Straftat zu verdecken. Die Handlung muss dabei das Mittel zur Verdeckung der Tat sein, sie darf nicht die Tat selbst sein.49 L fürchtete wegen seines Alkoholkonsums um seinen Führerschein und beschloss aus diesem Grund, die Flucht vor der Polizei anzutreten und der Aufforderung zum Halt nicht nachzukommen. Er handelte somit in der Absicht, seine vorher begangenen Trunkenheitsdelikte zu verdecken.

3. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit

L handelte weder rechtmäßig noch entschuldigt.

4. Ergebnis

L hat sich durch das Zufahren auf den Polizisten B wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Verdeckungsabsicht gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht.

VI. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB

Durch dieselbe Handlung könnte sich L wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall gem. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Amtsträger

Bei dem Polizisten B handelt es sich um einen Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB.

b) Vornahme einer Vollstreckungshandlung

Bei dem Haltegebot des B durch die aufgebaute Straßensperre und die erhobene STOP-Kelle handelt es sich um eine konkrete Vollstreckungshandlung gerichtet auf das Anhalten des durch L geführten LKW.

c) Leisten von Widerstand

Durch das Zufahren auf den B ist dieser gezwungen gewesen zur Seite zu springen, sodass er die Vollstreckungshandlung nicht durchführen konnte und L somit Widerstand leistete.

d) Mittels Gewalt

L müsste ferner mittels Gewalt Widerstand geleistet haben. Gewalt ist im Sinne des § 113 StGB ein Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden, die geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren.50 L setzte das Gewicht und die motorische Kraft des fahrenden LKW ein und veranlasste dadurch den B, zur Seite zu springen und von der Fortsetzung der bereits eingeleiteten Amtshandlung abzusehen. Das schnelle Zufahren auf den Vollstreckenden B stellt somit eine Widerstandsleistung gegen eine Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers mittels Gewalt dar.51

2. Subjektiv Tatbestand

Dass der B von seiner bereits begonnenen Vollstreckungshandlung absehen und auf Grund seiner Fahrweise dem L ausweichen würde, war von L gewollt, da er sogar ein nicht rechtzeitiges Ausweichen des B in Kauf nahm. L handelte somit vorsätzlich.

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit, § 113 Abs. 3 StGB Durch die Norm wird lediglich rechtmäßig betätigte Vollstreckungsgewalt geschützt.52 Die Rechtmäßigkeit bestimmt sich nach herrschender Auffassung anhand des formell-strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs. Hiernach kommt es ohne Rücksicht auf das jeweilige sachliche Recht ausschließlich darauf an, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beamten zum Eingreifen gegeben ist, die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten werden und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde.53 Gem. § 36 Abs. 5 StVO sind Polizeibeamte befugt, Verkehrsteilnehmer zum Zwecke einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder aber auch zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anzuhalten. Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zum Anhalten durch den B sprechen, sind nicht ersichtlich. B war sachlich und örtlich zur Ausübung berechtigt. Zweifel an der Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten sowie einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung bestehen nicht. Die Vollstreckungshandlung war mithin rechtmäßig. L hat somit gegen eine rechtmäßige, nämlich auf Verhinderung und Verfolgung der von L begangenen Verkehrsdelikte gerichteten Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers Widerstand geleistet, § 113 Abs. 3 StGB.

4. Rechtswidrigkeit/Schuldhaftigkeit

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

5. Regelbeispiele § 113 Abs. 2 Nrn. 1 und 2

Überdies könnte ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB vorliegen.

a) Waffe

Nach Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB müsste L eine Waffe bei sich geführt haben. Damit ist die nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. erforderliche Verwendung der Waffe nicht mehr erforderlich. Problematisch war diesbezüglich, wann der Täter eine Waffe verwendet. Nach früherer Ansicht der Rechtsprechung verwendete der Täter bereits dann eine Waffe „bei der Tat”, d.h. bei dem Widerstand, wenn er sie zur Drohung mit Gewalt einsetzt. Es genügte daher, dass das Fahrzeug geeignet war, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, und dass der Täter es bewusst zur Bedrohung des Amtsträgers mit körperlicher Gewalt und somit als „Waffe“ (im untechnischen Sinn) einsetzt.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 wird der Waffenbegriff nun deutlich enger ausgelegt. Danach sind Gegenstände nur dann Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch ist. Ein Kfz kann unter Anlegung dieses Maßstabs daher nicht mehr als Waffe angesehen werden, sodass die 1. Alternative der Nr. 1 nicht einschlägig ist.

b) Gefährliches Werkzeug

Da jedoch das bloße Beisichführen ausreicht, ist fraglich, ob der LKW als gefährliches Werkzeug im Sinne der Nr. 1 Alt. 2 zu behandeln ist.56 Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.57 Der LKW ist unzweifelhaft geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und kommt daher nach der Gleichstellung mit dem Beisichführen von Waffen als Kfz – nicht anders als in den Fällen der § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB – grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug in Betracht.58 Unabhängig von einem zusätzlich restriktiv zu fordernden Verwendungsvorbehalt, erschließt sich jedenfalls durch die konkrete Verwendung des LKW durch L als Rammbock, dass der LKW als gefährliches Werkzeug im Sinne der 2. Alternative des Abs. 2 Nr. 1 anzusehen ist.

c) Gefahr des Todes

L könnte den B zudem gem. § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch eine Gewalttätigkeit in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht haben.60 Maßstab für die Gewalttätigkeit ist § 125 StGB, daher sind nur unmittelbar gegen die Person gerichtete physische Aggressionen erfasst.61 Darunter fällt auch die konkret leibesgefährdende Benutzung eines Kraftfahrzeugs als Nötigungsmittel.62 L wies durch den bedingten Tötungsvorsatz auch den erforderlichen Gefährdungsvorsatz (als Quasivorsatz) auf.

6. Ergebnis

L hat sich durch das Zufahren auf den B wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 Alt. 2 und 2 StGB strafbar gemacht.

VII. § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 StGB

L könnte sich durch dieselbe Handlung wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

a) Diensthandlung eines Amtsträgers

B ist als Polizist Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB. Eine Diensthandlung liegt unproblematisch vor, da der Anwendungsbereich an dieser Stelle weiter als bei § 113 StGB ist.63

b) Tätlicher Angriff

L müsste B ferner tätlich angegriffen haben. Ein tätlicher Angriff ist dabei jede unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung von einigem Gewicht, die damit gleichwohl körperverletzungsgeeignet ist.64 Das Zufahren auf den B ist eine unmittelbare, in feindlicher Zielsetzung erfolgte Einwirkung, die auch körperverletzungsgeeignet ist. Ein tätlicher Angriff liegt mithin vor.

2. Subjektiver Tatbestand

L wollte der Aufforderung zum Halten durch die Straßensperre und die erhobene STOP-Kelle nicht nachkommen, sondern fuhr mit dem LKW in hohem Tempo zielgerichtet auf den B zu, um diesen dadurch zum Ausweichen zu bringen. L handelte daher vorsätzlich.

3. Objektive Strafbarkeitsbedingung, § 114 Abs. 3 StGB i.V.m. § 113 Abs. 3 StGB

Die Diensthandlung müsste zudem gem. § 114 Abs. 3 StGB i.V.m. § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig gewesen sein, da die Aufforderung zum Anhalten zeitgleich eine Vollstreckungshandlung darstellt.65 Die durch B nach § 36 Abs. 5 StVO vorgenommene Vollstreckungshandlung war rechtmäßig.

4. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

5. Regelbeispiele § 114 Abs. 2 StGB i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 StGB

L führte den LKW als gefährliches Werkzeug bei der Tat bei sich und brachte den B durch eine Gewalttätigkeit in die Gefahr des Todes.

6. Ergebnis

L hat sich durch das Zufahren auf den B wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

D. (Gesamt-)Konkurrenzen

Die Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB mit dem PKW steht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB durch das Touchieren des dem Y gehörenden parkenden PKW. Die gleichzeitig verwirklichte Dauerstraftat des § 316 StGB66 tritt aus Gründen der formellen Subsidiarität hinter § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zurück. Der Unfall stellt eine Zäsurwirkung des Dauerdelikts (§ 316 StGB) dar, durch die die nachfolgenden jeweils tateinheitlich begangenen strafbaren Handlungen des L (§§ 316 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 2, 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2, 52 StGB)67 wiederum tatmehrheitlich dazu stehen. Problematisch ist das Verhältnis von §§ 113, 114 StGB zueinander. Umstritten war, ob es sich bei § 114 StGB um eine Qualifikation oder aber einen eigenständigen Straftatbestand handelt. In der Literatur scheint mittlerweile geklärt, dass es bei § 114 StGB um einen eigenständigen Straftatbestand handelt, sodass das Verhältnis zu § 113 StGB wegen bestehender Gesetzeseinheit auf Konkurrenzebene gelöst werseits primär staatlichen Interessen dienenden § 113 StGB und den muss (genaue Behandlung str.):69

dem andererseits primär auf Individualschutz ausgerichteten § 114 StGB genügend Rechnung getragen.73

a) Konsumtion des § 113 StGB durch § 114 StGB

Demnach steht auch die strafbare Handlung nach § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Nach einer vertretenen Ansicht seien die Normen der §§ 113, StGB tateinheitlich (§ 52 StGB) zu den übrigen im 3. Tat- 114 StGB zwei inhaltlich nahe beieinanderliegende Vorkomplex verwirklichten Delikten.

schriften, die jedoch sowohl von der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention her als auch hinsichtlich der von ihnen geschützten Rechtsgüter unterschiedliche Zielrichtungen aufweisen – Absicherung staatlicher Vollstreckungsmaßnahmen einerseits, Ahndung des erhöhten Unrechtsgehalts von Angriffen auf Repräsentanten staatlicher Gewalt andererseits. Die Problematik einer parallelen Anwendbarkeit der neugefassten Normen sei schließlich im Wege der Konsumtion des § 113 StGB durch § 114 StGB im Falle eines tätlichen Angriffes während eines Widerstandes gegen eine Vollstreckungshandlung zu lösen.70

b) Idealkonkurrenz

Nach der h.M. liege Tateinheit vor, wenn sich der tätliche Angriff gegen eine Vollstreckungshandlung richtet und zugleich eine der Tatmodalitäten des § 113 Abs. 1 StGB verwirklicht ist. Mit dem neuen § 114 StGB habe der Gesetzgeber einen Tatbestand sui generis für den Individualschutz der körperlichen Unversehrtheit von Vollstreckungsbeamten und ihnen gleichgestellten Personen geschaffen. Die Norm weist mithin eine andere Schutzrichtung auf als die sonstigen Tatbestände der §§ 113 ff. StGB, sodass es sich um einen eigenständigen Tatbestand handele, der bei gleichzeitiger Erfüllung mit § 113 StGB in Tateinheit stehe.71

c) Stellungnahme

Vorzugswürdig erscheint die Annahme von einer gem. § 52 StGB tateinheitlichen Behandlung der gleichzeitig verwirklichten §§ 113 und 114 StGB. Denn anders als bisher bringt eine Verurteilung „nur“ wegen Widerstandleistens nicht zum Ausdruck, dass ein tätlicher Angriff vorliegt, während ein Schuldspruch allein wegen des mit schwerer Strafe bedrohten § 114 StGB nicht erkennen ließe, dass der Täter sich auch der Durchsetzung des Staatswillens mit Gewalt widersetzt hat.72 So wird dem unterschiedlichen Rechtsgutsgewicht des einer-

Zur Vertiefung

Hohmann, ZJS 2019, S. 1334.

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