VI. — Die Bundesregierung

Art 68 GG

Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 68 GG in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu Art 68 GG

VertrauensfrageMinderheitsregierung

Streitstände

Zulässigkeit einer Vertrauensfrage mit dem Ziel der BundestagsauflösungIst die Stellung der Vertrauensfrage zum Zwecke der Parlamentsauflösung zulässig, wenn der Kanzler eigentlich über eine Mehrheit verfügt?

Rechtsprechung zu Art 68 GG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Urteil v. 03.05.2016 – 2 BvE 4/141. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz e…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im GG