VI. — Die Bundesregierung
Art 68 GG
Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Art 68 GG in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu Art 68 GG
Streitstände
Rechtsprechung zu Art 68 GG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.