Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum
§ 996 BGB – Nützliche Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
§ 996 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 996 BGB
Klausuren, in denen § 996 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 996 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.