Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum

§ 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

§ 992 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 992 BGB

Schadensersatz im EBV

Klausuren, in denen § 992 BGB drankommt

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