Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 27 — Unerlaubte Handlungen

§ 833 BGB – Haftung des Tierhalters

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 833 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)

Definitionen zu § 833 BGB

GefährdungshaftungNumerus clausus der GefährdungshaftungstatbeständeLuxustier / Nutztier (§ 833 BGB)

Rechtsprechung zu § 833 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 11.06.2024 – VI ZR 381/23Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitu…BGH, Urteil v. 26.04.2022 – VI ZR 1321/201. Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB). 2. Der nicht streitgenössische Nebenintervenient kann keinen Sachvortrag halten, d…BGH, Urteil v. 15.12.2020 – VI ZR 224/20Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.…
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