Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 20 — Bürgschaft
§ 768 BGB – Einreden des Bürgen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
§ 768 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 768 BGB
Rechtsprechung zu § 768 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.