Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 20 — Bürgschaft

§ 768 BGB – Einreden des Bürgen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

§ 768 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)

Definitionen zu § 768 BGB

Akzessorietät (der Bürgschaft)

Rechtsprechung zu § 768 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 11.07.2023 – XI ZR 111/221. Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zahlung…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB