BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 11.07.2023 – XI ZR 111/22

XI ZR 111/22 · 11.07.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zahlungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind. 2. Der Bürge muss die vom Zahlungsdienstnutzer als Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sind. Bleibt ein Zahlungsdienstnutzer nach einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang untätig, stellt dies keinen Verzicht im Sinne des § 768 Abs. 2 BGB dar. 3. Die vom Zahlungsdienstleister gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringende Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers hat bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß Art. 248 § 7 EGBGB als Mitteilung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister die erforderlichen Informationen von sich aus übermittelt, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer diese anfordern muss. Ein bloßes Zugänglichmachen der Informationen reicht nur aus, wenn dies der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister gemäß Art. 248 § 10 EGBGB vereinbart haben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 676b Abs 2 S 1 BGB§ 676b Abs 2 S 2 BGB§ 768 Abs 2 BGBArt 248 § 7 BGBEGArt 248 § 10 BGBEG

Prüfungsschemata dazu

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Akzessorietät (der Bürgschaft)
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