Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag · Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§ 538 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 538 BGB

SchönheitsreparaturenVertragsgemäßer Gebrauch (Mietrecht)

Klausuren, in denen § 538 BGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 538 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB