Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag · Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
§ 538 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 538 BGB
Klausuren, in denen § 538 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 538 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.