Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung

§ 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

§ 406 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

Klausuren, in denen § 406 BGB drankommt

Aufreibende Abrechnung · GrundstudiumFortgeschrittenenklausur: „Zession und Zankerei · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 406 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/231. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Liefera…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB