Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung
§ 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
§ 406 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Klausuren, in denen § 406 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 406 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.