Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenklausur: „Zession und Zankerei

ZJS 2026, S. 2010

§ 406 BGB§ 285 BGB§ 278 BGB§ 137 BGB§ 354a HGB§ 387 BGB

Sachverhalt

A ist im Handelsregister eingetragen und betreibt ein Bauunternehmen, dessen Betrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. A bezieht von der ebenfalls im Handelsregister eingetragenen B-GmbH Baustoffe. Nach den von beiden unterzeichneten Einkaufsbedingungen darf B ihre Forderungen gegen A nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder von diesen einziehen lassen. Außerdem sehen die Einkaufsbedingungen vor, dass Forderungen von B binnen eines Jahres nach Lieferung zu begleichen sind und das Eigentum an den gelieferten Stoffen bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten bleibt.

Am 1.12.2024 trat B – zur Liquiditätsbeschaffung – eine gegen A gerichtete Kaufpreisforderung wegen einer am 31.10.2024 erfolgten Lieferung von Zementmischern über 50.000 € an C im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung ab und informierte A hiervon am 9.12.2024. A widersprach zwar der Abtretung, setzte die Geschäftsbeziehung zu B aber fort.

Am 2.1.2025 lieferte B auf Bestellung 20 Tonnen Recycling-Schrott zur Verwendung als Unterbau an A. Eine von A am 3.1.2025 durchgeführten Beprobung ergab einen deutlich über das zulässige Maß hinausgehenden Arsengehalt, was A B auch am 3.1.2025 anzeigte und Nachlieferung verlangte. B, die den Schrott von D nach Vorzeigen entsprechender amtlicher Unbedenklichkeitszertifikate bezogen hatte, sah sich als sorgfältig handelnd und verweigerte die Nacherfüllung.

A erklärte B daraufhin am 1.3.2025 den Rücktritt und forderte B zur zügigen Abholung des gelieferten Materials auf, da die Lagerhallen von A wegen des hohen Arsengehalts vollständig gesperrt werden musste. Weil B auch dies vehement ablehnte, lies A das Material am 1.4.2025 schließlich auf eigene Kosten entfernen, wofür Kosten i.H.v. 50.000 € entstanden. Anschließend erklärte A am 3.4.2025 gegenüber B die Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche aus früheren Geschäften. Zu diesem Zeitpunkt waren neben der Forderung wegen der Lieferung vom 31.10.2024 keine weitere Forderung wegen Lieferung offen.

Kurz darauf wurde über das Vermögen von A ein Insolvenzverfahren eröffnet; auch C wurde hiervon unterrichtet. Die bestellte Insolvenzverwaltung verweigert jegliche Leistung an C unter Hinweis auf die am 3.4.2025 gegenüber B erklärte Aufrechnung. Da C ohnehin nur mit einer geringen Quote rechnet, verlangt C nun von B die Zahlung von 50.000 €.

Fallfrage

Kann C von B die Zahlung von 50.000 € verlangen?

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# Lösungsvorschlag

a)

b)

c)

a)

b)

Anspruch von C gegen B aus § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 50.000 €

C kann gegen B, welche als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähig ist, einen Anspruch auf Zahlung von 50.000 € aus § 816 Abs. 2 BGB haben. Dies setzt voraus, dass an B eine Leistung erbracht wurde und hierdurch eine Forderung von C erloschen ist.

1. Leistung an B

An B ist geleistet worden, wenn Bs Vermögen durch A bewusst und zweckgerichtet gemehrt wurde.1 Entscheidend ist hier die Perspektive von B. Durch die Aufrechnungserklärung wollte A ersichtlich eine gegenüber B bestehende Verbindlichkeit aus einem vorherigen Geschäft erfüllen und gleichzeitig eine Verbindlichkeit von B gegenüber A zum Erlöschen bringen. Damit hat A an B geleistet.

2. Erlöschen einer Forderung von C durch Aufrechnung gegenüber B

a) Forderung von C

Durch die Leistung von A muss eine Forderung von C gegen A erloschen sein. A und C haben selbst keinen Vertrag geschlossen oder standen sonst in einer Form von rechtsgeschäftlichem oder tatsächlichem Kontakt. Für C kommt somit nur eine Forderung aus abgetretenem Recht in Betracht. a)

Vertragsschluss zwischen A und B

A und B haben sich – letztere vertreten durch ihre organschaftliche Vertretung nach §§ 164 BGB, 35 GmbHG – über die Lieferung von Zementmischern zu einem Preis von 50.000 € geeinigt. Damit hat B einen Anspruch gegen A auf Zahlung von 50.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB erworben.

b)

Übergang der Forderung auf C nach § 398 S. 2 BGB

Die A gegenüber B begründete Forderung kann nach § 398 S. 2 BGB auf C übergegangen sein. B und C haben sich im Rahmen des Factoring-Vertrages nach §§ 133, 157 BGB über den Übergang der Forderung gegen A von B auf C geeinigt. B war auch tatsächlich die aus der Forderung berechtigte Person und damit verfügungsbefugt.

Fraglich ist allerdings, ob die Forderung auch abgetreten werden konnte. Nach § 399 Alt. 2 BGB kann eine Forderung ausnahmsweise nicht abgetreten werden, wenn die Zession durch Vereinbarung zwischen den ursprünglichen Vertragspersonen ausgeschlossen ist (sog. Vinkulierung). Die Möglichkeiten rechtsgeschäftlicher Modifikation sind dabei nicht auf die Vereinbarungen eines kategorischen Ausschlusses begrenzt. Gläubiger*innen und Schuldner*innen sind gleichermaßen frei, qualitative Teilzessionsverbote oder anderen Restriktionen der Verfügungsbefugnis der Forderungsinhaber*innen zu vereinbaren, wie etwa eine Bindung an die Zustimmung der Schuldner*innen.2 Alle solchen Vereinbarungen haben – in Abweichung vom Grundsatz des § 137 BGB – nicht nur relative, sondern sogar absolute Wirkung.3 Die somit für den Übergang der Forderung erforderliche Zustimmung hat B allerdings nicht erteilt. Damit fehlt es an dem für die Zession notwenigen Erfordernis der Verkehrsfähigkeit der Forderung.

Nach § 354a Abs. 1 S. 1 HGB können Forderung allerdings auch dann wirksam abgetreten werden, wenn es sich um vinkulierte Forderung handelt. Anwendbar ist § 354a HGB allerdings nur dann, wenn das entsprechende Zessionsverbot bzw. das Zessionshindernis zwischen Kaufleuten für eine Geldforderung vereinbart wurde und die Forderung einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstammt. (1) Kaufmannseigenschaft von A und B

Bei B handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 HGB ipso iure Kaufmann kraft Rechtsform (sog. Formkaufmann). Die Formkaufmannseigenschaft gilt, wie § 6 Abs. 2 HGB klarstellt, unabhängig davon, ob der Geschäftsbetrieb kaufmännischer Einrichtung bedarf oder überhaupt ein Gewerbe betrieben wird. A betreibt ein Gewerbe, dass nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert und ist zudem im Handelsregister eingetragen. Damit ergibt sich die Kaufmannseigenschaft von A jedenfalls aus § 5 HGB.

(2) Handelsgeschäft zwischen A und B

Die abgetretene Forderung entstammt aus einem beidseitigen Handelsgeschäft nach § 343 Abs. 1 HGB, wenn die Lieferbeziehungen zwischen A und B für beide zum Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes gehören. Erforderlich ist ein Funktionszusammenhang zwischen dem fraglichen Rechtsgeschäft und dem unternehmerischen Geschäftsbetrieb, wobei der objektive Zweck des Geschäfts entscheidend ist.4 A betreibt ein Bauunternehmen. Hierfür sind neben dem Abschluss von Tätigkeitsbezogenen Verträgen mit Auftraggeber*innen oder Angestellten auch Zulieferverträge über die erforderlichen Baumaterialien erforderlich. Die Verträge mit B dienen unmittelbar der Ermöglichung der gewerblichen Tätigkeit von A. B ist Formkaufmann. Damit ist jedes Rechtsgeschäft, was in ihrem Namen abgeschlossen wird, notwendigerweise betriebszugehörig.5 Damit handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft. Ein Rückgriff auf die Vermutung der Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb nach § 344 Abs. 1 HGB ist nicht erforderlich.

c)

Zwischenergebnis

Der Abschluss des Liefervertrages zwischen A und B stellt ein beiderseitiges Handelsgeschäft zwischen zwei Kaufleuten dar. Der Abtretungsausschluss bezog sich auch auf eine Geldforderung und ist damit unbeachtlich. B konnte die Forderung gegen A somit auch ohne As Zustimmung an C abtreten. C hat damit die Kaufpreisforderung gegen A nach § 398 S. 2 BGB erworben.

b) Erlöschen durch Leistung an B

Die Leistung von A muss dazu geführt haben, dass die Forderung von C gegen A erloschen ist. A hat gegenüber B die Aufrechnung erklärt und damit eine Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB abgegeben. Die Forderung von C gegen A ist daher nach § 389 BGB erloschen, wenn auch eine Aufrechnungslage bestand. Dies setzt nach § 387 BGB grundsätzlich voraus, dass zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden, die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, erfüllbar und die Forderung, mit der aufgerechnet wird, fällig ist. Da die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag zwischen A und B innerhalb eines Jahres zu erfüllen war, war diese wegen § 271 Abs. 2 BGB bereits ab dem Zeitpunkt der Lieferung erfüllbar.

a)

Fällige Forderung von A

A muss eine fällige Forderung gehabt haben.

(1) Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch von A gegen B aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB. Mit der Arsenbelastung des Schrotts lag bereits bei Gefahrübergang ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB vor, womit B die Pflicht zur mangelfreien Lieferung aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB aus dem Kaufvertrag verletzt hat.

Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach § 377 Abs. 2 HGB kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es sich um einen beiderseitigen Handelskauf, sodass die Rügeobliegenheit grundsätzlich Anwendung findet. A hat den Mangel aber bereits einen Tag nach Lieferung am 3.1.2025 entdeckt und noch am selben Tag gegenüber B angezeigt.

Problematisch ist hier vor allem, ob B die Pflichtverletzung zu vertreten hat. B ist ein etwaiges Verschulden von D nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn B sich D zur Erfüllung von Bs Verbindlichkeiten bedient hat. Hier ist zunächst zu konstatieren, dass B ihre Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ohne Unterstützung von D hätte erfüllen können. Allerdings war der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2002, mit dem der Erfüllungsanspruch auf sachmangelfreie Leistung nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB eingeführt wurde, explizit der Auffassung, dass über den Umweg einer Haftung für Gehilf*innen nach § 278 BGB keine grundlegende Ausweitung von Schadensersatzpflichten erfolgen dürfe.6 § 278 BGB ist daher für Zuliefer*innen teleologisch zu reduzieren und eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens von D kommt nicht in Betracht. Eine Haftung von B kann damit nur auf ein eigenes Verschulden gestützt werden. B hat sich allerdings amtliche Bescheinigungen vorzeigen lassen, welche einen unbedenklichen Arsengehalt auswiesen, sodass sie sich insoweit entlasten kann. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferung einer mangelhaften Sache bestand damit nicht.

(2) Anspruch aus §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB

Damit gewinnt die Frage zentrale Bedeutung, ob nicht die Weigerung von B, nach erklärtem Rücktritt die gelieferte Ware zurückzunehmen, einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Durch den von A erklärten Rücktritt, der anders als ein Schadensersatzanspruch kein Verschulden voraussetzt, wurde der Kaufvertrag in ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.8 Dessen Pflichten sind, wie § 346 Abs. 4 explizit klarstellt, seinerseits durch Sekundäransprüche gegen Pflichtverletzungen bewährt.9 Entscheidend ist also, ob die Weigerung von B als Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis qualifiziert werden kann.

Eine explizite Rücknahmepflicht ist in § 346 Abs 1 BGB nicht normiert; dort findet sich nur ein Anspruch auf Rückgewähr der ausgetauschten Leistung und gerade keine Rücknahmepflicht. Man kann versuchen, diese Lücke mithilfe einer Analogie zu § 433 Abs. 2 BGB zu schließen,10 immerhin stellt die Annahme beim Kaufvertrag entgegen der allgemeinen Dogmatik nicht nur eine Obliegenheit, sondern sogar eine Verpflichtung dar.

Unabhängig davon wird man die Verweigerung der Rücknahme allerdings als Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB qualifizieren können.11 Wie bei einem Kaufvertrag sind auch die Parteien des Rückgewährschuldverhältnisses aus §§ 346 f. BGB nach § 241 Abs. 2 BGB zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Für die Verletzung einer derartigen Rücksichtnahmepflicht lässt sich hier insbesondere der erhebliche Aufwand anführen, den A infolge der Schlechtleistung von B hatte: Die Lieferung hat dazu geführt, dass A die eigene Lagerhalle vollständig sperren musste.

Letztendlich ist eine genaue Qualifizierung der Pflichtverletzung hier allerdings nicht erforderlich. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Rücknahmepflicht analog § 433 Abs. 2 BGB als Schadensersatz statt der Leistung einzuordnen wäre und damit nach § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich das erfolglose Verstreichen einer Frist zur Nacherfüllung erforderlich machen würde.12 B hat jedoch verlauten lassen, dass sie unter keinen Umständen bereit sei, den Schrott abzuholen. Dies reicht aus, um A nach § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB von einem etwaigen Fristsetzungserfordernis zu befreien. Damit liegt in jedem Fall ein hinreichender Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch vor. Die Verweigerung der Rücknahme erfolgte auch bewusst und damit vorsätzlich. Als heteronom begründete Haftung war der Anspruch nach § 271 Abs. 1 BGB auch sofort fällig.

b)

Gegenseitigkeit

Die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen ist gegeben, wenn sich die Aktivforderung gegen diejenige Person richtet, welche zur Forderung derjenigen Leistungen, gegen die aufgerechnet werden soll, berechtigt ist. Grundsätzlich kann somit nicht gegen eine Forderung gegen dritte Personen aufgerechnet werden, selbst wenn eine Zahlung auf diese Schuld möglich wäre. Die Forderung von A richtete sich allerdings nicht gegen C sondern gegen B. Es besteht somit keine für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit.

Das Gesetz sieht allerdings an mehreren Stellen Ausnahmen von dem Grundsatz vor, dass Schuldner*innen nur mit Forderungen aufrechnen können, die ihnen gegen ihre Gläubiger*innen zustehen. Daneben können auch Treu und Glauben eine Ausnahme vom Erfordernis der Gegenseitigkeit rechtfertigen.13 Derartige positivierte Ausnahmen finden sich vornehmlich in den §§ 404 ff. BGB. (1) § 406 BGB

Nach § 406 BGB können die Schuldner*innen einer abgetretenen Forderung mit einer ihnen gegen die Zedent*innen zustehenden Forderung auch gegenüber den neuen Gläubiger*innen aufrechnen, es sei denn, dass diese beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatten oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

A hat die Aufrechnung nicht gegenüber C, sondern gegenüber B erklärt. Selbst wenn man aus dem Factoring-Vertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Empfangszuständigkeit von B für an C gerichtete Erklärungen herleiten würde, würde die Ausnahme nach § 406 BGB daran scheitert, dass das schädigende, den Anspruch von A begründende Ereignis erst nach der Zession und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem A von B bereits über den Abschluss und den Vollzug des Factoring-Vertrages informiert war. Somit greift der erste Ausschlussgrund des § 406 Hs. 2 Var. 1 BGB. In jedem Fall ermöglichte § 406 BGB hier keine Aufrechnung von A mit der gegen B bestehenden Forderung. (2) § 407 Abs. 1 BGB

§ 407 Abs. 1 BGB ermöglicht die Erfüllung und weitere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zwischen den Schuldner*innen und Zedent*innen, und zwar sowohl zweiseitige wie einseitige und damit insbesondere eine Aufrechnung sowohl durch als auch gegenüber den Zedent*innen. Auch § 407 BGB statuiert allerdings nur so lange eine Ausnahme vom Gegenseitigkeitserfordernis, solange die Schuldner*innen der Hauptforderung keine Kenntnis von der Zession haben.14 A wurde von B bereits am 9.12.2024 über die Abtretung informiert. Die Aufrechnungserklärung hat A erst am 3.4.2025 abgegeben. Damit ermöglicht auch § 407 Abs. 1 BGB keine Aufrechnung gegenüber B.

(3) § 354a Abs. 1 S. 2 BGB

Die Aufrechnungserklärung kann aber über § 354a Abs. 1 S. 2 HGB die Forderung zum Erlöschen gebracht haben. Grundsätzlich wird den Schuldner*innen wegen § 407 BGB mit Kenntnis von der Zession die Möglichkeit genommen, in Ansehung der Forderung wirksame Rechtsgeschäfte durch Interaktion mit den Zedent*innen vorzunehmen. § 354a Abs. 1 S. 2 HGB geht allerdings hierüber hinaus und ermöglicht es den Schuldner*innen, auch nach Kenntnis von der Zession mit befreiender Wirkung an die bisherigen Gläubiger*innen zu leisten.

Fraglich ist allerdings, ob damit lediglich die Erfüllung und Erfüllungssurrogate nach §§ 362 und 364 BGB erfasst sind oder ob auch sonstige Rechtsgeschäfte mit befreiender Wirkung möglich sind. Gegen eine Extension auf Rechtsgeschäfte, welche zum Erlöschen der zedierten Forderung führen, spricht zunächst der systematische Vergleich mit § 407 Abs. 1 BGB, welcher explizit zwischen Leistungen mit Erfüllungswirkung und anspruchsvernichtenden Rechtsgeschäften differenziert. Wären die Aufrechnung und andere rechtsgeschäftlichen Erlöschungsgründe vom Begriff der Leistung umfasst, würde der Zusatz in § 407 Abs. 1 BGB keinen Sinn ergeben.

Teleologische Erwägungen sprechen indes für eine Inklusion der Aufrechnung in den Anwendungsbereich des § 354a Abs. 1 S. 2 HGB: Grundsätzlich ist es den Parteien des privaten Rechtsverkehrs nicht möglich, die Übertragung absoluter Rechtspositionen durch vertragliche Vereinbarung auszuschließen. Dieser in § 137 BGB statuierte Grundsatz wird durch § 399 Alt. 2 BGB für privatautonom erzeugte Rechtspositionen durchbrochen. Die hierdurch eingeräumte Möglichkeit, durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung die Abtretbarkeit einer Forderung auszuschließen, erlaubt es den Schuldner*innen, zum Schutz ihrer Interessen Vorkehrungen gegen einen beliebigen Wechsel ihrer Gläubiger*innen zu treffen, um damit beispielsweise etwaige Aufrechnungsmöglichkeiten nach §§ 387 ff. BGB zu fixieren. § 354a Abs. 1 S. 1 HGB raubt den Schuldner*innen diesen Schutzmechanismus, um die im Handelsverkehr weit verbreiteten Mobiliarsicherheiten in Gestalt der Sicherungszession und des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen. Die Regelung des § 354a Abs. 1 S. 2 HGB ist somit nichts anderes als eine Kompensation für die fehlende Möglichkeit der Schuldner*innen, sich durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes gegen einen Wechsel ihrer Gläubiger*innen abzusichern. Das legt es nahe, die Schuldner*innen in eine ähnliche Position zu bringen, die auch durch Vereinbarung eines Abtretungsverbots erreicht würde, mithin diesen die Aufrechnungsmöglichkeit zu erhalten.

Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 354a HGB davon, dass die Möglichkeit der Schuldner*innen „Verrechnungen und Tilgungsvereinbarungen“ mit den alten Gläubiger*innen vornehmen zu können, „uneingeschränkt gewahrt“ werde.15

Aus diesen Gründen ist eine gegenüber den Zedent*innen erklärte Aufrechnung als Leistung i.S.d. § 354a Abs. 1 S. 2 HGB anzusehen.16 § 354a Abs. 1 S. 2 HGB statuiert insoweit eine über §§ 407 f. BGB hinausgehende „einseitige Ausnahme vom Gegenseitigkeitserfordernis des § 387 BGB“.17 Schuldner*innen der Zedent*innen können daher selbst dann mit einer Forderung gegen diese aufrechnen, wenn sie die Forderung in Kenntnis der Zession erwerben oder diese nach Kenntnis der Schuldner*innen von der Zession und später als die zedierte Forderung fällig wird.

c) Zwischenergebnis

Damit ist durch die von A gegenüber B erklärte Aufrechnung eine Forderung von C i.H.v. 50.000 € erloschen.

3. Umfang des Anspruchs

Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich auf dasjenige gerichtet, was die nicht berechtigte Person durch die Leistung erlangt hat. Durch die Aufrechnungserklärung von A ist B von der gegenüber A bestehenden Verbindlichkeit aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB frei geworden. Die Herausgabe hiervon in natura ist ausgeschlossen, sodass nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten ist. Da es sich bei der erloschenen Verbindlichkeit um eine Geldforderung handeln, diese mithin durch Leistung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen ist, entspricht der Wert dem Nominalwert der Forderung. B muss Wertersatz für das Freiwerden von einer Verbindlichkeit i.H.v. 50.000 € durch Leistung von 50.000 € leisten.

4. Ergebnis

C hat gegen B einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 50.000 €.

II. Anspruch von C gegen B aus § 285 BGB auf Zahlung von 50.000 €

Der Vollständigkeit wegen soll kurz erwähnt werden, dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in den Fällen des § 816 Abs. 2 BGB auch ein vertraglicher Anspruch auf Herausgabe des Stellvertretenden Commodum nach § 285 BGB in Betracht kommt, sofern zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis besteht.18 Ausführungen hierzu werden allerdings nicht erwartet, sodass auch ohne eine Prüfung von § 285 BGB die maximale Punktzahl vergeben werden kann. Sollten wider Erwarten Ausführungen hierzu erfolgen, ist dies positiv zu berücksichtigen.

Zur Vertiefung

Heine, ZJS 2026, S. 2010.

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