Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Erfüllung
§ 364 BGB – Annahme an Erfüllungs statt
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
§ 364 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 364 BGB
Rechtsprechung zu § 364 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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