Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung · Untertitel 4 — Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 316 BGB – Bestimmung der Gegenleistung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
§ 316 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 316 BGB
Rechtsprechung zu § 316 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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