Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung

§ 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

§ 277 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 277 BGB

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis)

Klausuren, in denen § 277 BGB drankommt

Übungshausarbeit: Nichts als Fehlkäufe ... · SchwerpunktSchwerpunktklausur im Medizinrecht/Examensübungsklausur: Denkt jede(r) an sich, ist an alle gedacht? · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB