Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung

§ 262 BGB – Wahlschuld; Wahlrecht

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

§ 262 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 262 BGB

WahlschuldElektive KonkurrenzErsetzungsbefugnis

Klausuren, in denen § 262 BGB drankommt

Examensklausur: Die „übervorsichtige“ Warnmeldung · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB