Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 2 — Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 203 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 203 BGB
Klausuren, in denen § 203 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 203 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 02.06.2026 – VI ZR 260/241. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110, 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend …BGH, Urteil v. 07.05.2026 – VII ZR 107/25Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel "110…