Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

§ 170 BGB – Wirkungsdauer der Vollmacht

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

§ 170 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 170 BGB

AußenvollmachtRechtsscheinhaftung (Vollmacht)

Klausuren, in denen § 170 BGB drankommt

Zwei Autokäufe · Grundstudium
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB