Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 4 — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1617b BGB – Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. (3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a Absatz 2 und 4 entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen besteht.

Rechtsprechung zu § 1617b BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 01.10.2025 – XII ZB 503/23Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen ein…BGH, Beschluss v. 05.07.2023 – XII ZB 155/201. Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsange…BGH, Beschluss v. 22.03.2023 – XII ZB 105/22Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Ki…BGH, Beschluss v. 21.09.2022 – XII ZB 504/21Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder.…BGH, Beschluss v. 03.02.2021 – XII ZB 391/191. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig …
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