BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 22.03.2023 – XII ZB 105/22

XII ZB 105/22 · 22.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind - vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Sorgerechtsinhaber - gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1617 Abs 1 S 1 BGB§ 1617a Abs 1 BGB§ 1617b Abs 1 BGBArt 10 Abs 1 BGBEG§ 4 Abs 1 S 2 RuStAG
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