Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 4 — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes: 1 den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder
2 einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Eltern bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
(2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1 im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden,
2 im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
(3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(4) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
(5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Rechtsprechung zu § 1617 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 01.10.2025 – XII ZB 503/23Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen ein…BGH, Beschluss v. 05.07.2023 – XII ZB 155/201. Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsange…BGH, Beschluss v. 22.03.2023 – XII ZB 105/22Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Ki…BGH, Beschluss v. 21.09.2022 – XII ZB 504/21Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder.…