BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 01.10.2025 – XII ZB 503/23

XII ZB 503/23 · 01.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteil s richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteil s nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1617 Abs 1 S 1 BGB§ 1617b Abs 1 BGB§ 21 PStG§ 35 PStVArt 10 Abs 3 BGBEG
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