BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 01.10.2025 – XII ZB 503/23
XII ZB 503/23 · 01.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteil s richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteil s nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.