BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 03.02.2021 – XII ZB 391/19

XII ZB 391/19 · 03.02.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen. 2. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1617b Abs 1 BGB§ 21 PStG§ 27 PStG§ 35 PStV
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