Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 3 — Vertrag

§ 155 BGB – Versteckter Einigungsmangel

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

§ 155 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 155 BGB

KonsensDissensVersteckter Dissens

Klausuren, in denen § 155 BGB drankommt

Rechenfehler mit Folgen · Grundstudium
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