Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 3 — Vertrag
§ 151 BGB – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§ 151 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 151 BGB
Streitstände
Rechtsprechung zu § 151 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB erfasst auch (vorhandene) Räumlichkeiten, die aufgrund von Schäden nicht (mehr) zu Wohnzwecken nutzbar wa…BGH, Urteil v. 22.05.2025 – I ZR 133/23Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen 1. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 35 VGG nicht in B…BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VIII ZR 360/18Zu den Rückforderungsansprüchen eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem Recht bezüglich der von seinem Versicherungsnehmer für die patie…BGH, Urteil v. 06.05.2020 – VIII ZR 44/19Ob Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers beim Ansatz einer (materiell-rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstell…