Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 2 — Willenserklärung

§ 120 BGB – Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

§ 120 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 120 BGB

ÜbermittlungsfehlerBoteÜbermittlungsirrtum
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