Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 2 — Willenserklärung

§ 118 BGB – Mangel der Ernstlichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

§ 118 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 118 BGB

ScherzerklärungScherzerklärung

Streitstände

Ist eine Willenserklärung wirksam, wenn der Erklärende gar nicht wusste, dass er rechtlich erheblich handelt?

Klausuren, in denen § 118 BGB drankommt

Übungshausarbeit: Ärger in der Studentenbude · SchwerpunktExamensübungsklausur: Die falsche Gisela · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB