Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 1 — Geschäftsfähigkeit

§ 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 106 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 106 BGB

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Streitstände

Gegenüber welchen Personengruppen und in welchen Konstellationen ist die Saldotheorie nach h.M. nicht anzuwenden?

Klausuren, in denen § 106 BGB drankommt

Immer Ärger mit dem Handy · SchwerpunktÜbersinnliche Kräfte und trotzdem nichts als Ärger · Grundstudium
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB