Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 1 — Geschäftsfähigkeit
§ 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 106 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.