Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 1 — Geschäftsfähigkeit
§ 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§ 105 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 105 BGB
Rechtsprechung zu § 105 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.