Öffentliches Recht · Definition

Zweitstimme

§ 6 BWahlG

Was versteht man unter „Zweitstimme“?

Stimme des Wählers für eine Landesliste einer Partei; sie ist maßgeblich für die Sitzverteilung im Bundestag.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvC 46/14Beschluss vom 19.09.2017 · zu § 6 BWahlG

Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11Urteil vom 25.07.2012 · zu § 6 BWahlG

1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. 2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Verwandte Begriffe

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