Öffentliches Recht · Definition
Ressortprinzip
Art. 65 S. 2 GG
Grundsatz, wonach jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich innerhalb der Richtlinien des Kanzlers selbständig und eigenverantwortlich leitet.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, wonach jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich innerhalb der Richtlinien des Kanzlers selbständig und eigenverantwortlich leitet.