Öffentliches Recht · Definition
Kollegialprinzip
Art. 65 S. 3 GG
Grundsatz, wonach über Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern sowie über wichtige politische Fragen die Bundesregierung als Ganzes (Kabinett) entscheidet.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, wonach über Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern sowie über wichtige politische Fragen die Bundesregierung als Ganzes (Kabinett) entscheidet.