Öffentliches Recht · Definition

Rehabilitierung (BP)

Art. 60 Abs. 2 GG

Was versteht man unter „Rehabilitierung (BP)“?

Befugnis des Bundespräsidenten zur Begnadigung im Einzelfall bei Bundesstraftaten.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 13. Zivilsenat XIII ZR 13/19Urteil vom 18.02.2020 · zu Art. 60 Abs. 2 GG

EEG-Umlage-Verzinsung II 1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. 2. Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 60 GG

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

BundespräsidentRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
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