Zivilrecht · Definition
Pactum de non petendo (Stundung)
§ 205 BGB
Vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, nach der der Gläubiger auf die Geltendmachung eines Anspruchs für einen bestimmten Zeitraum verzichtet. Die Stundung stellt ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht dar und hemmt als dilatorische Einrede die Verjährung.