Zivilrecht · Definition

Pactum de non petendo (Stundung)

§ 205 BGB

Was versteht man unter „Pactum de non petendo (Stundung)“?

Vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, nach der der Gläubiger auf die Geltendmachung eines Anspruchs für einen bestimmten Zeitraum verzichtet. Die Stundung stellt ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht dar und hemmt als dilatorische Einrede die Verjährung.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 205 BGB · Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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