Öffentliches Recht · Definition

Gegenzeichnung

Art. 58 GG

Was versteht man unter „Gegenzeichnung“?

Erfordernis der Unterschrift des Kanzlers oder eines Ministers unter Anordnungen des Bundespräsidenten zur Wirksamkeit und Verantwortungsübernahme.

Gesetzestext

Art 58 GG

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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