Zivilrecht · Definition
Ablaufhemmung
§ 210 BGB§ 211 BGB
Besondere Form der Verjährungshemmung, bei der der Ablauf der Verjährungsfrist für eine bestimmte Mindestfrist hinausgeschoben wird, ohne dass die gesamte Frist neu zu laufen beginnt. Sie greift etwa zugunsten nicht voll Geschäftsfähiger (§ 210 BGB) und in Nachlassfällen (§ 211 BGB).