Zivilrecht · Streitstand
Wann ist eine vorübergehende Unmöglichkeit der endgültigen Unmöglichkeit gleichzustellen?
Bei vorübergehenden Leistungshindernissen stellt sich die Frage, ob und wann die Primärleistungspflicht endgültig erlischt.
Herrschende Meinung · BGH (BGHZ 83, 197; BGH WM 2005, 1232)
Vorübergehende Unmöglichkeit ist der endgültigen Unmöglichkeit gleichzustellen, wenn der Erfüllungszeitraum überschritten wird (absolutes Fixgeschäft) oder das weitere Abwarten für den Schuldner unzumutbar ist.
- BGHZ 83, 197: Bei Überschreitung des Erfüllungszeitraums oder Unzumutbarkeit weiteren Abwartens erlischt die Primärleistungspflicht endgültig.
- Der Zweck des Vertrages würde bei weiterem Zuwarten vereitelt.
- Interessengerechte Risikoverteilung zwischen Schuldner und Gläubiger.
Mindermeinung
Vorübergehende Unmöglichkeit lässt die Primärleistungspflicht grundsätzlich bestehen; Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 323, 280 I, III, 281 BGB).
- Das Gesetz differenziert klar zwischen Unmöglichkeit und Verzug.
- Eine Gleichstellung ohne gesetzliche Grundlage überdehnt § 275 BGB.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Gleichstellung ist sachgerecht, da bei Überschreiten des Erfüllungszeitraums oder Unzumutbarkeit des Abwartens der Vertragszweck dauerhaft vereitelt wird und eine endgültige Befreiung von der Primärleistungspflicht interessengerecht ist.