Zivilrecht · Streitstand
Wann ist eine vorübergehende Unmöglichkeit der endgültigen Unmöglichkeit gleichzustellen?
Worum geht es?
Bei vorübergehenden Leistungshindernissen stellt sich die Frage, ob und wann die Primärleistungspflicht endgültig erlischt.
Herrschende Meinung · BGH (BGHZ 83, 197; BGH WM 2005, 1232)
Welche Auffassung ist herrschend?
Vorübergehende Unmöglichkeit ist der endgültigen Unmöglichkeit gleichzustellen, wenn der Erfüllungszeitraum überschritten wird (absolutes Fixgeschäft) oder das weitere Abwarten für den Schuldner unzumutbar ist.
- BGHZ 83, 197: Bei Überschreitung des Erfüllungszeitraums oder Unzumutbarkeit weiteren Abwartens erlischt die Primärleistungspflicht endgültig.
- Der Zweck des Vertrages würde bei weiterem Zuwarten vereitelt.
- Interessengerechte Risikoverteilung zwischen Schuldner und Gläubiger.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Vorübergehende Unmöglichkeit lässt die Primärleistungspflicht grundsätzlich bestehen; Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 323, 280 I, III, 281 BGB).
- Das Gesetz differenziert klar zwischen Unmöglichkeit und Verzug.
- Eine Gleichstellung ohne gesetzliche Grundlage überdehnt § 275 BGB.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die Gleichstellung ist sachgerecht, da bei Überschreiten des Erfüllungszeitraums oder Unzumutbarkeit des Abwartens der Vertragszweck dauerhaft vereitelt wird und eine endgültige Befreiung von der Primärleistungspflicht interessengerecht ist.