Zivilrecht · Streitstand
Maßstab für die Unerheblichkeit eines Sachmangels i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB: Ist auf die Kosten der Mangelbeseitigung oder auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen?
§ 323 BGB
Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Streitig ist, welcher Maßstab für die Unerheblichkeit gilt.
Herrschende Meinung · BGH, h.M.
Für die Erheblichkeit ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; bei behebbaren Mängeln indizieren Mängelbeseitigungskosten von weniger als 5 % des Kaufpreises in der Regel die Unerheblichkeit.
- Der BGH stellt auf eine Gesamtabwägung ab, bei der die Mangelbeseitigungskosten ein wichtiges, aber nicht allein ausschlaggebendes Kriterium sind (BGH v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13).
- Rein auf Kosten abzustellen würde dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht, da ein Mangel auch bei geringen Beseitigungskosten erhebliche Bedeutung für den Käufer haben kann.
- Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rücktrittserklärung (BGH NJW 2011, 3708).
Mindermeinung
Für die Erheblichkeit ist allein auf den Nachbesserungsaufwand abzustellen; die Behebbarkeit des Mangels spielt keine Rolle.
- Ein klares prozentuales Kriterium schafft Rechtssicherheit.
- Der Gesetzgeber wollte Bagatellmängel vom Rücktritt ausschließen, was eine objektive Kostenbetrachtung nahelegt.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Gesamtabwägung entspricht dem Wortlaut ('Pflichtverletzung') und der ständigen BGH-Rechtsprechung; die 5%-Grenze dient als Orientierungshilfe, nicht als starre Grenze.