Zivilrecht · Streitstand

Maßstab für die Unerheblichkeit eines Sachmangels i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB: Ist auf die Kosten der Mangelbeseitigung oder auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen?

§ 323 BGB

Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Streitig ist, welcher Maßstab für die Unerheblichkeit gilt.

Herrschende Meinung · BGH, h.M.

Für die Erheblichkeit ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; bei behebbaren Mängeln indizieren Mängelbeseitigungskosten von weniger als 5 % des Kaufpreises in der Regel die Unerheblichkeit.

  • Der BGH stellt auf eine Gesamtabwägung ab, bei der die Mangelbeseitigungskosten ein wichtiges, aber nicht allein ausschlaggebendes Kriterium sind (BGH v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13).
  • Rein auf Kosten abzustellen würde dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht, da ein Mangel auch bei geringen Beseitigungskosten erhebliche Bedeutung für den Käufer haben kann.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rücktrittserklärung (BGH NJW 2011, 3708).

Mindermeinung

Für die Erheblichkeit ist allein auf den Nachbesserungsaufwand abzustellen; die Behebbarkeit des Mangels spielt keine Rolle.

  • Ein klares prozentuales Kriterium schafft Rechtssicherheit.
  • Der Gesetzgeber wollte Bagatellmängel vom Rücktritt ausschließen, was eine objektive Kostenbetrachtung nahelegt.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Gesamtabwägung entspricht dem Wortlaut ('Pflichtverletzung') und der ständigen BGH-Rechtsprechung; die 5%-Grenze dient als Orientierungshilfe, nicht als starre Grenze.

Wird relevant in

Rücktritt vom gegenseitigen VertragLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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