Strafrecht · Streitstand
Schadensgleiche Vermögensgefährdung als Nachteil bei der Untreue (§ 266 StGB)
§ 266 StGBArt. 103 Abs. 2 GG
Genügt für den Vermögensnachteil i.S.v. § 266 bereits eine konkrete Gefährdung des Vermögens, oder muss ein endgültiger Schaden eingetreten sein?
Herrschende Meinung · BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08
Eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung kann einen Nachteil darstellen, muss aber nach den Vorgaben des BVerfG wirtschaftlich nachvollziehbar beziffert (quantifiziert) werden; eine bloß abstrakte Gefährdung genügt nicht.
- Wirtschaftliche Betrachtung: Schon die konkrete Gefährdung mindert den Vermögenswert (z.B. uneinbringliche Forderung).
- Verschleifungsverbot (BVerfG): Der Nachteil darf nicht mit der Pflichtverletzung gleichgesetzt werden – daher Bezifferungsgebot.
Mindermeinung
Ein Gefährdungsschaden ist generell abzulehnen; § 266 verlange einen real eingetretenen Vermögensverlust.
- Das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG) wird durch die unscharfe Gefährdungsfigur verletzt.
- Andernfalls würde die Untreue zum Gefährdungsdelikt umgedeutet.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der vom BVerfG konturierten Linie ist zu folgen: Der Gefährdungsschaden bleibt anerkannt, wird aber durch das Bezifferungs- und Verschleifungsverbot rechtsstaatlich eingehegt.