Strafrecht · Streitstand

Schadensgleiche Vermögensgefährdung als Nachteil bei der Untreue (§ 266 StGB)

§ 266 StGBArt. 103 Abs. 2 GG

Genügt für den Vermögensnachteil i.S.v. § 266 bereits eine konkrete Gefährdung des Vermögens, oder muss ein endgültiger Schaden eingetreten sein?

Herrschende Meinung · BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08

Eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung kann einen Nachteil darstellen, muss aber nach den Vorgaben des BVerfG wirtschaftlich nachvollziehbar beziffert (quantifiziert) werden; eine bloß abstrakte Gefährdung genügt nicht.

  • Wirtschaftliche Betrachtung: Schon die konkrete Gefährdung mindert den Vermögenswert (z.B. uneinbringliche Forderung).
  • Verschleifungsverbot (BVerfG): Der Nachteil darf nicht mit der Pflichtverletzung gleichgesetzt werden – daher Bezifferungsgebot.

Mindermeinung

Ein Gefährdungsschaden ist generell abzulehnen; § 266 verlange einen real eingetretenen Vermögensverlust.

  • Das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG) wird durch die unscharfe Gefährdungsfigur verletzt.
  • Andernfalls würde die Untreue zum Gefährdungsdelikt umgedeutet.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der vom BVerfG konturierten Linie ist zu folgen: Der Gefährdungsschaden bleibt anerkannt, wird aber durch das Bezifferungs- und Verschleifungsverbot rechtsstaatlich eingehegt.

Wird relevant in

Untreue (§ 266 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

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