Strafrecht · Streitstand

Fotokopie als Urkunde im Sinne des § 267 StGB

§ 267 StGB

Der Täter stellt eine Fotokopie eines (manipulierten) Schriftstücks her oder gebraucht sie. Ist die einfache Kopie eine Urkunde?

Herrschende Meinung · BGH (st. Rspr.)

Die einfache Fotokopie ist grundsätzlich keine Urkunde, weil sie erkennbar nur die Reproduktion einer Erklärung wiedergibt und keinen eigenen Aussteller garantiert (fehlende Garantiefunktion). Etwas anderes gilt, wenn die Kopie nach dem äußeren Erscheinungsbild den Anschein eines Originals erweckt oder als beglaubigte Abschrift auftritt.

  • Der Erklärungsempfänger erkennt die Kopie als bloßes Abbild ohne Originalcharakter.
  • Es fehlt an der Erkennbarkeit eines für die Kopie einstehenden Ausstellers (Garantiefunktion).

Mindermeinung

Auch die Fotokopie kann Urkundsqualität besitzen, weil ihr im modernen Rechtsverkehr eigenständige Beweisbedeutung zukommt.

  • Kopien werden im Rechtsverkehr vielfach wie Originale behandelt.
  • Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs auch bei Kopien.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der h.M. ist zu folgen: Solange die Kopie als Reproduktion erkennbar ist, fehlt die Garantiefunktion; erst die zur Originaltäuschung geeignete Kopie erfüllt den Urkundsbegriff.

Wird relevant in

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)Urkunds- und Aussagedelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Urkunde (§ 267 StGB)Unechte Urkunde (§ 267 StGB)Zusammengesetzte Urkunde
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