Öffentliches Recht · Streitstand

Steht dem Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen ein materielles Prüfungsrecht zu?

Art. 82 Abs. 1 GG

Herrschende Meinung · h.M.

Dem Bundespräsidenten steht neben dem formellen Prüfungsrecht ein materielles Prüfungsrecht im Sinne einer Evidenzkontrolle zu.

  • Der Amtseid (Art. 56 GG) verpflichtet den Präsidenten auf die Wahrung des Grundgesetzes.
  • Es kann ihm nicht zugemutet werden, sehenden Auges Verfassungsverstöße zu unterzeichnen.

Mindermeinung

Der Bundespräsident hat nur ein formelles Prüfungsrecht.

  • Die politische Verantwortung trägt die Regierung, nicht der Präsident.
  • Das Verwerfungsmonopol für Gesetze liegt beim Bundesverfassungsgericht.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Aufgrund der Bindung an die Verfassung darf der Präsident offensichtlich verfassungswidrige Gesetze ablehnen. Da er jedoch keine Gegen-Instanz zum Parlament ist, beschränkt sich dies auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit.

Verwandte Definitionen

Formelles PrüfungsrechtMaterielles PrüfungsrechtEvidenzkontrolleAusfertigungVerkündung
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