Öffentliches Recht · Streitstand
Steht dem Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen ein materielles Prüfungsrecht zu?
Art. 82 Abs. 1 GG
Herrschende Meinung · h.M.
Dem Bundespräsidenten steht neben dem formellen Prüfungsrecht ein materielles Prüfungsrecht im Sinne einer Evidenzkontrolle zu.
- Der Amtseid (Art. 56 GG) verpflichtet den Präsidenten auf die Wahrung des Grundgesetzes.
- Es kann ihm nicht zugemutet werden, sehenden Auges Verfassungsverstöße zu unterzeichnen.
Mindermeinung
Der Bundespräsident hat nur ein formelles Prüfungsrecht.
- Die politische Verantwortung trägt die Regierung, nicht der Präsident.
- Das Verwerfungsmonopol für Gesetze liegt beim Bundesverfassungsgericht.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Aufgrund der Bindung an die Verfassung darf der Präsident offensichtlich verfassungswidrige Gesetze ablehnen. Da er jedoch keine Gegen-Instanz zum Parlament ist, beschränkt sich dies auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit.