Zivilrecht · Streitstand
Sind Fälle höherer Gewalt vom Schutzzweck des § 1 I ProdHaftG ausgenommen?
Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität beim Produkthaftungsanspruch stellt sich die Frage, ob nur die Äquivalenztheorie gilt und damit grundsätzlich alle äquivalent kausal verursachten Rechtsgutsverletzungen erfasst sind, oder ob Fälle höherer Gewalt ausgenommen werden müssen.
Herrschende Meinung
Vom Schutzzweck des § 1 I ProdHaftG sind grundsätzlich alle äquivalent kausal verursachten Rechtsgutsverletzungen umfasst; Fälle höherer Gewalt sind nicht ausgenommen.
- § 1 I ProdHaftG bezweckt gerade auch bei unvorhersehbaren Schäden Ersatz zu gewähren, weshalb nur die Äquivalenz-, nicht die Adäquanztheorie Anwendung findet.
- Gesetzlich sind keine Ausnahmen für höhere Gewalt vorgesehen; eine Einschränkung wäre contra legem.
Mindermeinung · Larenz/Canaris SR II/2 § 84 VI 1 e
Fälle der höheren Gewalt sind in einer Rechtsfortbildung praeter legem vom Schutzzweck des § 1 I ProdHaftG auszunehmen.
- Andernfalls entstünden Wertungswidersprüche mit anderen Tatbeständen der Gefährdungshaftung, die regelmäßig höhere Gewalt ausklammern.
- Eine teleologische Reduktion ist geboten, um systemkonforme Ergebnisse zu erzielen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der klare gesetzgeberische Zweck des ProdHaftG, auch unvorhersehbare Schäden zu erfassen, spricht gegen eine richterliche Rechtsfortbildung, die Fälle höherer Gewalt ausnimmt. Zudem fehlt eine planwidrige Regelungslücke, die eine Rechtsfortbildung praeter legem rechtfertigen würde.