Öffentliches Recht · Streitstand

Kann Nachbarschutz unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden, wenn einfache baurechtliche Normen keinen Drittschutz vermitteln?

Art. 14 Abs. 1 GG

Herrschende Meinung · BVerwG (neuer)

Nein, der Gesetzgeber hat den Nachbarschutz in den §§ 31, 34, 35 BauGB und § 15 BauNVO (Rücksichtnahmegebot) abschließend geregelt.

  • Einfaches Recht konkretisiert Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 I 2 GG).
  • Vermeidung einer unübersehbaren Ausweitung der Klagebefugnis.

Mindermeinung · Rspr. (alt)

Ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG ist bei schweren und unerträglichen Belastungen (nachhaltige Veränderung) möglich.

  • Vorrang der Verfassung.
  • Schutz vor Lücken im einfachen Recht.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Das Rücksichtnahmegebot ist das funktionale Äquivalent zum grundrechtlichen Schutz und fängt unzumutbare Belastungen im einfachen Recht auf.

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