Öffentliches Recht · Streitstand

Umfang des materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten

Art. 82 Abs. 1 GG

Darf der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern, wenn er es für inhaltlich verfassungswidrig hält?

Herrschende Meinung

Evidenzkontrolle: Nur bei offenkundigen (evidenten) Verstößen gegen das Grundgesetz darf die Ausfertigung versagt werden.

  • Amtseid (Art. 56 GG) verpflichtet auf die Verfassung
  • Keine Verpflichtung zum sehenden Auges begangenen Verfassungsbruch
  • Verwerfungsmonopol liegt primär beim BVerfG

Mindermeinung

Volles materielles Prüfungsrecht oder rein formelles Prüfungsrecht.

  • Wortlaut 'nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen' deutet auf formelles Recht hin
  • Gegenposition: BP ist keine Gegen-Regierung

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der BP ist als Staatsoberhaupt Hüter der Verfassung, darf aber nicht zum Ersatz-Verfassungsgericht werden. Die Evidenzkontrolle wahrt diesen Ausgleich.

Verwandte Definitionen

Formelles PrüfungsrechtMaterielles PrüfungsrechtEvidenzkontrolleAusfertigungVerkündung
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