Öffentliches Recht · Streitstand
Umfang des materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten
Art. 82 Abs. 1 GG
Darf der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern, wenn er es für inhaltlich verfassungswidrig hält?
Herrschende Meinung
Evidenzkontrolle: Nur bei offenkundigen (evidenten) Verstößen gegen das Grundgesetz darf die Ausfertigung versagt werden.
- Amtseid (Art. 56 GG) verpflichtet auf die Verfassung
- Keine Verpflichtung zum sehenden Auges begangenen Verfassungsbruch
- Verwerfungsmonopol liegt primär beim BVerfG
Mindermeinung
Volles materielles Prüfungsrecht oder rein formelles Prüfungsrecht.
- Wortlaut 'nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen' deutet auf formelles Recht hin
- Gegenposition: BP ist keine Gegen-Regierung
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der BP ist als Staatsoberhaupt Hüter der Verfassung, darf aber nicht zum Ersatz-Verfassungsgericht werden. Die Evidenzkontrolle wahrt diesen Ausgleich.