Zivilrecht · Streitstand
Ob beim Rechtskauf neben der Veritätshaftung auch eine Bonitätshaftung des Verkäufers besteht
§ 453 BGB§ 438 BGB
Beim Kauf von Rechten (§ 453 BGB) haftet der Verkäufer stets für die Verität (Bestand) des Rechts. Streitig ist, ob er darüber hinaus auch für die Bonität (Leistungsfähigkeit des Drittschuldners) einzustehen hat.
Herrschende Meinung
Eine Bonitätshaftung des Verkäufers beim Rechtskauf besteht grundsätzlich nicht; der Verkäufer haftet nur für den Bestand (die Verität) des verkauften Rechts.
- Das Insolvenzrisiko des Drittschuldners ist grundsätzlich dem Käufer zuzuweisen, der das wirtschaftliche Risiko des Forderungserwerbs trägt.
- Eine Bonitätshaftung würde über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen und bedürfte einer besonderen Vereinbarung.
Mindermeinung
Der Verkäufer haftet beim Rechtskauf auch für die Bonität des Drittschuldners.
- Der Käufer einer Forderung soll nicht das Risiko tragen, für eine wertlose Forderung den Kaufpreis zahlen zu müssen.
- Der Schutzzweck des Gewährleistungsrechts gebiete eine umfassende Haftung.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die h.M. entspricht dem gesetzlichen Leitbild: Das Insolvenzrisiko des Drittschuldners ist nach allgemeinen Grundsätzen dem Zessionar (Käufer) zuzuweisen; eine Bonitätshaftung bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.